Das Recht auf Selbstbestimmung über den eigenen Körper und das eigene Handeln ist ein häufig verwendetes Schlagwort zum Thema Frauenrechte und sollte auch während einer Schwangerschaft gelten. Selbstbestimmung ist eine der größten Errungenschaften unserer modernen Zeit.

In etlichen Kliniken und Arztpraxen ist seit nunmehr 2 Jahren aufgrund der Coronapandemie schwangeren Ärztinnen dieses Recht abgesprochen, indem zum Infektionsschutz, ab Bekanntgabe der Schwangerschaft, ein sofortiges betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wird. Als Begründung wird ein erhöhtes Risiko für Schwangere, im Falle einer Coronainfektion unter einem schweren Verlauf zu leiden, benannt. Erschwerend kommt hinzu, dass zahlreiche Medikamente in der Schwangerschaft kontraindiziert oder nicht ausreichend untersucht sind.

Ob ein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere ausgesprochen wird oder nicht, ist erstaunlicherweise nicht bundesweit einheitlich geregelt, sondern standortabhängig. Dies ist insofern schwer nachvollziehbar, als dass der Einsatz von schwangeren Ärztinnen für definierte Tätigkeiten als vertretbar gelten sollte oder eben nicht. Die unscharfen Regelungen schaffen Unsicherheit – bei der Schwangeren und beim Arbeitgeber!

Im Gegensatz zu den sonst sehr umfassenden und eindeutigen Regelungen von Coronaauflagen im alltäglichen Leben, wie beispielsweise einem Stufenplan in Abhängigkeit der 7‑Tage-Inzidenz, existieren für ein etwaiges Beschäftigungsverbot zum Infektionsschutz der Schwangeren keine eindeutigen Auflagen, sondern nur Empfehlungen. Auch gibt es im Gegensatz zur ständigen Neubewertung und Anpassung der Coronamaßnahmen keine regelmäßige Neubewertung des Arbeitsrisikos und darauf beruhende klar definierte Verhaltensmaßnahmen.

Somit steht die schwangere Ärztin in einer Klinik, die kein generelles betriebliches Beschäftigungsverbot ausspricht, vor dem Dilemma, das Risiko selbst bewerten zu müssen. Hier kann ein Zwiespalt entstehen zwischen dem eigenen Sicherheits‑/Schutzbedürfnis für sich und das Ungeborene und dem Arbeitgeber auf der anderen Seite, zumal womöglich „andere schwangere Frauen“ an dem Standort uneingeschränkt weiterarbeiten.

Das andere Extrem, ein betriebliches Beschäftigungsverbot für alle schwangeren Ärztinnen auszusprechen, ist jedoch ein drastischer Einschnitt in das Recht auf Selbstbestimmung. Ein Beschäftigungsverbot wird zwar finanziell ausgeglichen, allerdings wird die Zeit nicht als Weiterbildungszeit angerechnet. Für Assistenzärztinnen, die sich noch in der Weiterbildung befinden und bereits durch Mutterschutz und Elternzeit eine relevante Zeit pausieren, wird sich durch ein zusätzliches Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft die Ausbildungszeit bis zum Facharzt zusätzlich verlängern und sich damit wahrscheinlich negativ auf die Karrierechancen der Frau auswirken.

Ein generelles Beschäftigungsverbot birgt somit die Gefahr, dass junge Ärztinnen ihre Schwangerschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeben, um noch weiter arbeiten zu dürfen und Weiterbildungszeit zu sammeln. Da gerade die Frühphase der Schwangerschaft für die Entwicklung des Fetus eine sensible Phase ist, würden bei dieser Konstellation die anerkannten Mutterschutzmaßnahmen nicht greifen, wie das Verbot von Nachtdiensten, der Behandlung von infektiösen Patienten und das Arbeiten in der Notfallversorgung. Dies kann die Gesundheit von Mutter und Kind erst recht gefährden, auch im Hinblick auf eine Corona-Infektion.

Mit der Neuregelung des Mutterschutzgesetzes 2018 wurde nicht nur ein verbesserter Gesundheitsschutz der Schwangeren und des Ungeborenen erwirkt, vielmehr sollten eben auch die Chancen schwangerer und stillender Frauen am Arbeitsmarkt verbessert werden, indem eine Weiterbeschäftigung in einem für die Schwangere sicheren Umfeld ermöglicht wird [1].

Um die Bewertung, wie ein sicheres Umfeld zu Zeiten der Coronapandemie aussehen könnte, für die Arbeitgeber und die betroffenen Frauen zu erleichtern, hat der Ausschuss für Mutterschutz des Familienministeriums eine Richtlinie erstellt. Hiernach ist auch im medizinischen Umfeld eine Weiterbeschäftigung ausdrücklich möglich, „sofern eine Trennung in Bereiche für Patientinnen und Patienten mit Verdacht auf oder mit bestätigter Infektion durch SARS-CoV‑2 und Bereiche ohne solche Patientinnen und Patienten sicher gewährleistet ist“ [2]. Allerdings ist dies keine Gewährleistung, dass kein Infektionsfall am Arbeitsplatz auftreten kann. Auch weitere Kontakte mit Kolleg*Innen, Pflegepersonal, Therapeut*Innen und Angehörigenkontakte erhöhen das Risiko für eine Ansteckung. Es wäre daher empfehlenswert, auch diese Kontakte in die Risikobewertung mit einzubeziehen.

In einer nichtrepräsentativen Umfrage unter 45 jungen Neurolog*Innen aus dem Weiterbildungsnetzwerk gaben 30 % der Befragten an, dass an ihrer Klinik ein generelles Beschäftigungsverbot für schwangere Ärztinnen gilt. Eine Befragte berichtete sogar, dass das drohende Beschäftigungsverbot ein Grund für sie sei, aktuell nicht schwanger werden zu wollen. Von den Befragten wünschen sich 95 % flexible Lösungen, die sich zum einen nach den Bedürfnissen und physischen Möglichkeiten der Schwangeren richten, aber auch die jeweilige, doch sehr wechselhafte Pandemielage berücksichtigen. Ein Großteil der Kliniken (42 %) ermöglicht den Betroffenen eine Weiterbeschäftigung mit administrativen Tätigkeiten (beispielsweise Verfassen von Arztbriefen, Telefongespräche usw.), wobei hier fraglich erscheint, ob dies als sinnvolle Ausbildungszeit und Förderung der Ärztinnen zu bewerten ist. Es gibt aber auch Kliniken, die durch entsprechende Konzepte eine Weiterbeschäftigung der Frauen auf der Normalstation, in Ambulanzen oder in der Funktionsdiagnostik anbieten (Abb. 1).

Abb. 1
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Umfrageergebnis zu der Frage Wo ist es schwangeren Assistentinnen während der COVID-19-Pandemie möglich, zu arbeiten? – Die Umfrage wurde über den E‑Mail-Verteiler des Weiterbildungsnetzwerks der Jungen Neurologen verschickt. Von den 45 Antwortenden gaben 18 an, an ihrer Klinik seien für Schwangere ausschließlich administrative Tätigkeiten ohne Patientenkontakt möglich. In jeweils 13 Kliniken bestand die Möglichkeit von Forschungstätigkeit bzw. Funktionsdiagnostik, 15 berichteten ein generelles Beschäftigungsverbot. In der Notaufnahme werden Schwangere an keiner Klinik eingesetzt. Mehrfachnennungen waren möglich

Grundsätzlich sollte individuell nach der bestmöglichen Lösung für und mit der schwangeren Ärztin gesucht werden, nicht nur unter Berücksichtigung der Sicherheit für die werdende Mutter und das ungeborene Kind, sondern auch in Hinblick auf die berufliche Weiterentwicklung. Gerade in der Hochschulmedizin ist beispielsweise eine Forschungsrotation eine gute Möglichkeit, ein sicheres Weiterarbeiten zu gewährleisten. Dadurch werden die Karriere junger Ärztinnen gefördert und der Nachteil durch die ohnehin gegebene Auszeit während Mutterschutz und Elternzeit zumindest teilweise ausgeglichen.

Arbeiten inmitten der Coronapandemie ist für Ärzte und Ärztinnen Alltag geworden und eine Normalisierung der Situation in den Krankenhäusern aktuell nicht absehbar. Durch eine Impfung – auch nach eingetretener Schwangerschaft – ist ein Schutz von Mutter und Kind grundsätzlich möglich. Es stellt sich die berechtigte Frage, ob ein generelles Beschäftigungsverbot von Schwangeren aufgrund der Pandemie nicht eine systematische Benachteiligung tausender junger Assistenzärztinnen darstellt. Sicherlich ist eine Schwangerschaft stets ein sehr sensibles Thema, gerade im medizinischen Arbeitsumfeld, und natürlich muss alles unternommen werden, um eine Ansteckung mit SARS-CoV‑2 am Arbeitsplatz bestmöglich zu verhindern. Das Recht auf Selbstbestimmung über das eigene Handeln während einer Schwangerschaft muss bei der Suche nach individuellen Lösungen aber Priorität haben.

Wichtig sind im konkreten Fall einer Schwangerschaft während der Pandemie zunächst die Klärung des rechtlichen Rahmens und der individuellen Situation und Präferenz der Schwangeren. Grundsätzlich dürfen durch eine Unterbrechung der Weiterbildung keine Nachteile entstehen. Zugesagte Rotationsplätze in Funktionsabteilungen oder auf Intensivstation sollten so gut und so schnell wie möglich eingehalten (bzw. nachgeholt) werden. Im Einzelfall kann es sogar sinnvoll sein, eine Rotation in einen risikoarmen Funktionsbereich während der Schwangerschaft vorzuziehen. Elternzeiten müssen wie bei der Stellung von Anträgen für wissenschaftliche Projekte oder Programmen mit Altersbegrenzung angerechnet werden. Grundsätzlich sollte individuell nach der bestmöglichen Lösung am Arbeitsplatz für und mit der schwangeren Ärztin gesucht werden. Ein generelles Beschäftigungsverbot für Schwangere aufgrund der Pandemie ist dabei kontraproduktiv.