Soziale Arbeit und Migration – Annäherung an ein Handlungs- und Forschungsfeld

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Arbeitsbeziehungen im Handlungsfeld Migration
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Zusammenfassung

In diesem Kapitel wird skizziert, wie sich das Handlungsfeld Migration in der Sozialen Arbeit – auch entlang von binären Kategorien – konstituiert hat, welche Herausforderungen und Entwicklungen seit der sog. Flüchtlingskrise 2015 Soziale Arbeit begleiten und welche Perspektiven in der (migrationsbezogenen) Sozialen Arbeit diskutiert werden. Ziel ist es, sich so dem erkenntnistheoretischen Interesse an Arbeitsbeziehungen in diesem Handlungsfeld sensibilisiert zu nähern. Sensibilisiert gegenüber den ver- bzw. vorangegangenen Entwicklungen des – als auch gegenwärtigen Auseinandersetzungen in Bezug auf das – Handlungsfeld(es).

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Notes

  1. 1.

    Innerhalb der Professionsforschung wird diskutiert, ob die Einteilung Sozialer Arbeit in Handlungsfelder die diffuse Allzuständigkeit Sozialer Arbeit (s. a. Abschnitt 2.3.2.2) und damit den Zweifel, ob Soziale Arbeit eine Profession ist, bedinge (vgl. Unterkofler 2018: 2).

  2. 2.

    Gemeinhin werden unter ‚Migrationsdiensten‘ die Angebote der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer und der Jugendmigrationsdienste gefasst. In diesem Abschnitt sind auch andere Angebote der Sozialen Arbeit, die sich durch migrationsspezifische Fragestellungen auszeichnen, hinzuzuzählen (z. B. die sog. Flüchtlings- oder Asylverfahrensberatung).

  3. 3.

    Bis 1973 waren 2,5 Mio. ausländische Arbeitnehmende sozialversicherungspflichtig beschäftigt (vgl. Seifert: o. S.).

  4. 4.

    „Gemäß dem Rotationsprinzip war vorgesehen, dass die Gastarbeiter regelmäßig in ihr Heimatland zurückkehrten und dafür neue einreisten.“ (Heckmann 2001: 9).

  5. 5.

    Die Arbeiterwohlfahrt war zuständig für Jugoslaw*innen, Marokkaner*innen, Türk*innen und Tunesier*innen, die Caritas für Italiener*innen, Spanier*innen, Portugies*innen und die katholischen Kroat*innen, und die Diakonie für Griech*innen (vgl. Schröer 2018: 13).

  6. 6.

    Neben der Sozialen Arbeit haben sich „auch […] Integrativgruppen und Selbstorganisationen entwickelt, die sehr heimatverbunden waren, Spiel und Sport als wichtigen Gesellschaftsfaktor pflegten und häufig auch eng mit der Religion verbunden waren“ (Gögercin 2018a: 33) und bis heute als Mittler zwischen Zugewanderten und Mitgliedern der Aufnahmegesellschaft gelten (vgl. Stiehr/Stiehr 2016: 28).

  7. 7.

    Erst Anfang der 1990er wurde sich politisch der Tatsache gestellt, „daß die angeworbenen Ausländer und ihre […] Nachkommen nicht gegen ihren Willen in die Heimatländer zurückgeschickt werden sollen“ (Puskeppeleit/Thränhardt 1990: 12).

  8. 8.

    Auch in 2020 ist der „Anteil an formal nicht qualifizierten Personen in Handlungsfeldern Sozialer Arbeit“ (Müller-Hermann 2020: 171 f.) zu benennen und zu problematisieren.

  9. 9.

    Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (BMA) erließ 1984 die „Grundsätze [fettgedruckt im Original, J.V.] für Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation der Sozialberatung für ausländische Arbeitnehmer und ihre Familien in der Trägerschaft der Arbeiterwohlfahrt, des Deutschen Caritasverbandes und des Diakonischen Werkes“ (Heckmann 2001: 10).

  10. 10.

    Mit Betreuungsverbänden meinen Puskeppeleit und Thränhardt die Arbeiterwohlfahrt, den deutschen Caritasverband und das Diakonische Werk (vgl. 1990: 45). Wobei die Betreuungsverbände auch eigene Konzepte der Ausländer*insozialberatung vorlegten (vgl. ebd.: 78 ff.).

  11. 11.

    Allerdings wurde diese Differenzierung fachlich (vgl. ebd.: 53) und auch in der Praxis in Frage gestellt (vgl. ebd.: 58 ff.).

  12. 12.

    Mit der Coronapandemie ab März 2020 wäre dies erneut zu befragen. Eigene Recherchen deuten darauf hin, dass insbesondere Berater*innen der Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer als ‚Ausfüllhilfe‘ für andere Institutionen – besonders während des sog. ersten Lockdowns – fungierten, weil die Regeldienste (z. B. Jobcenter und Ausländerbehörden) für den Publikumsverkehr geschlossen blieben bzw. schriftliche oder telefonische Terminvereinbarung voraussetzten. Diese Vereinbarung wiederum wurde durch die Berater*innen der Migrationsberatung geleistet. Zum Teil wurde mir berichtet, dass die Regeldienste explizit an die Migrationsdienste verwiesen haben.

  13. 13.

    Exemplarisch: „die Ausländer in die Lage zu versetzen, ihr Leben selbstständig zu gestalten“ (ebd.: 70) oder „Erziehung und Ausbildung von Kindern und Jugendlichen“ (ebd.).

  14. 14.

    Das Memorandum "Stand und Weiterentwicklung der Integration der ausländischen Arbeitnehmer und ihrer Familien in der Bundesrepublik Deutschland" „kann als erster, obgleich nicht realisierter Integrationsplan der Bundesrepublik gelten“ (Motte/Ohliger 2009: o. S.).

  15. 15.

    Hamburger spricht 2006 davon, dass „Interkulturelle Kompetenz“ zu einem Mythos in der Sozialen Arbeit geworden und „in der Folgezeit die übliche »Verschlagwortung« eingetreten“ (2006: 183) sei.

  16. 16.

    Zum Begriff „Migrationsgesellschaft“ s. Mecheril (vgl. 2010b: 11, 2016b: 12 ff.).

  17. 17.

    Neben der Migrationserstberatung, später Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer, welche für Migrant*innen über 27 Jahren zuständig ist (vgl. Bekanntmachung des BMI vom 27.10.2020, Gemeinsames Ministerialblatt vom 27.10.2020, S. 893), existiert der Jugendmigrationsdienst für die Zielgruppe „Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit Migrationshintergrund vom 12. bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres unabhängig vom Aufenthaltsstatus, solange sie sich rechtmäßig oder aufgrund einer ausländerrechtlichen Duldung in Deutschland aufhalten“ (Servicebüro Jugendmigrationsdienste o. J.).

  18. 18.

    Dies kann insofern kritisch gesehen werden, als dass es den Druck an die Regeldienste verhindert, „ihre Struktur- und Prozessqualität an die Anforderungen der Einwanderungsgesellschaft besser anzupassen“ (Gaitanides 2018: 272).

  19. 19.

    Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte (Mikrozensusgesetz 2005 – MZG 2005)

  20. 20.

    Will weist daraufhin, dass der Begriff bereits im zehnten Kinder- und Jugendbericht (Deutscher Bundestag 1998) auftauchte, aber erst mit dem Mikrozensus amtlich wurde (vgl. 2020).

  21. 21.

    Eine Person hat einen Migrationshintergrund, wenn sie selbst oder mindestens ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch Geburt besitzt [kursiv im Original, J.V.].“ (Statistisches Bundesamt 2018: 4).

  22. 22.

    In jüngster Vergangenheit wird auch in einer Empfehlung der Fachkommission der Bundesregierung zu den Rahmenbedingungen der Integrationsfähigkeit gefordert, das „Konzept des ‚Migrationshintergrundes‘ aufzugeben“ (2020: 218).

  23. 23.

    Dass die „Flüchtlingssozialarbeit“ hierbei nicht gesondert benannt wird, begründet m. E. die These, von einem Handlungsfeld Migration gegenüber einem Handlungsfeld Flucht zu sprechen. Provokant könnte es aber auch als gesellschaftspolitisch nicht gewollt angesehen werden (s. ‚Flüchtlingssozialarbeit‘ sowie Abschnitte 2.2 und 2.2.1).

  24. 24.

    Yildiz nennt bis 2011 fünf pädagogische Paradigmen, die er wie folgt beschreibt: Kompensation – Segregation (Ausländersozialberatung); Integration in die Sozialstruktur, Defizitblick (= Ausländerpädagogik – Ausländersozialarbeit); Ausdifferenzierung, Problematisierung, Ausgrenzung (= Krise der Ausländersozialarbeit); Multi- und Interkulturalität (Interkulturelle Soziale Arbeit); Reflexive Interkulturalität (Soziale Arbeit in der Migrationsgesellschaft) (2011: 33).

  25. 25.

    Für eine tiefergehende Einführung auf die migrationspolitischen Entwicklungen ist auf Pötter et al. (2021) verwiesen.

  26. 26.

    Die Formulierung ‚Elend‘ impliziert m. E. auch, und das zeigt sich nicht unmittelbar, dass „Soziale Arbeit mit Geflüchteten […] auf vorgelagerten Selektionsprozessen [basiert, J.V.], die weder moralischen noch rechtlichen Prinzipien folgen, sondern zu einem darwinistischen Wettbewerb führen, in dem Erfolgs- und Überlebenschancen u. a. von materiellen Ressourcen, körperlicher Fitness und der Zufälligkeit (un-)glücklicher Umstände abhängig sind“ (Scherr 2018b: 34).

  27. 27.

    Nebenbei machen darin die Autorin und der Autor das Erstarken des zivilgesellschaftlichen Engagements aus (s. Abschnitt 2.2.2)

  28. 28.

    S. z. B. Stadler (2018) oder Witte (2018).

  29. 29.

    An anderer Stelle zu diskutieren wäre, ob die Rahmung eines Handlungsfeldes Migration dem – zumindest teilweise – entgegensteht, weil „geflüchtete Personen“ unter dem Terminus „Migration“ subsumiert werden (s. Kapitel 1 und Einleitung zu Kapitel 2).

  30. 30.

    Ziel sei es, mittelfristig auf 250 Beratungsfälle im Jahr zu kommen. Dazu wurden die finanziellen Mittel erhöht (vgl. Die Integrationsbeauftragte 2019: 115).

  31. 31.

    S. a. „Leseliste: Soziale Arbeit im Spannungsfeld zwischen Asyl/Migrationsrecht und Menschenrechten (Stand April 2018) der DGSA Fachgruppe Flucht, Migration, Antisemitismus- und Rassismuskritik (Migraas)“ (Migraas 2018).

  32. 32.

    An dieser Stelle soll an Weidmanns Kritik bzgl. dieser Sichtweise verwiesen werden. Er problematisiert „die Trennung von Produzierenden und Ko-Produzierenden“ (Weidmann 2017: 52) in diesem Verständnis, „weil sich hier allzu leicht die spezifischen Rollen auflösen oder ins Gegenteil verkehren. Dies […] darf […] nicht zu einer Selbstdeprofessionalisierung auf der Seite der Beratenden führen, die in der Beratung nicht mehr agieren, oder zu einer allgemeinen Erwartung der Produktivität der Beratenen i.S. einer Handlungsfähigkeit, wenn sie gleichzeitig nicht über die Handlungsmächtigkeit verfügen“ (ebd.). Aus diesem Grund wird diese theoretische Auseinandersetzung nicht weiter vertieft.

  33. 33.

    S. a. arbeitskreis kritische soziale arbeit (2017).

  34. 34.

    Zur Illustration wird ein Ausschnitt aus dem Interviewsample herangezogen, um eine (eher) Positionierungsvermeidung aus womöglich gesellschaftspolitischen Gründen darzulegen. Eine interviewte Sozialarbeiterin (s. Abschnitt 3.2.4) formuliert: „Also ich überlege mir teilweise schon, das finde ich erschreckend genug, wo ich wem erzähle, was ich arbeite und mit wem ich arbeite. Das überlege ich mir mittlerweile […] weil ich auch keine Lust habe auf irgendwelche Schwachsinnsdiskussionen und solche Stammtischparolen, weil ich da mittlerweile so einen Brechreiz kriege, dass ich das im Vorfeld dann vermeide. Dann sage ich, ich arbeite bei […] [Name der Kommune], vielleicht sage ich noch Sozialamt und vielleicht dann noch kommunale Arbeitsförderung. Aber da das ja kaum jemand kennt und kaum sich jemand was drunter vorstellen kann, kann ich danach aufhören und werde nicht weiter gefragt.“ (I3P, 916–925)

  35. 35.

    Kewes und Müller (2021) diskutieren, dass der Begriff Engagement (sie nutzen das Adjektiv bürgerschaftlich) meist im Singular gebraucht wird und damit die Verschiedenheit der Handlungsfelder im Engagement, die unterschiedliche Engagements bedingen, weniger berücksichtigen. Insofern könnten Vergleiche zu der Verschiedenheit der Handlungsfelder Sozialer Arbeit angestellt werden.

  36. 36.

    Han-Broich nutzt den Begriff Ehrenamt und begründet dies u. a. damit, dass der Begriff eng im Zusammenhang mit der Sozialen Arbeit stehe (2012: 74).

  37. 37.

    Han-Broich schreibt an anderer Stelle zu dieser – aus meiner Sicht – problematischen Formulierung (‚integrationsunwillig bzw. – unfähig‘), dass „ein Mensch, der vorrangig mit sich selbst und mit dem eigenen Leben beschäftigt ist, der wie die hier interviewten Flüchtlinge mit der belastenden Vergangenheit, der unsicheren Zukunft oder der als bedrohlich wahrgenommenen Gegenwart leben muss, kann schwer diese innere Bereitschaft und Fähigkeit zur sozialen Integration entwickeln“ (2012: 146). Weiter entkräftet sie ihre Wortwahl in Ansätzen: „Diese so genannten integrationsunwilligen Flüchtlinge – wenn man sie überhaupt als unwillig bezeichnen kann –, möchten nur noch in Ruhe gelassen werden […]“ (ebd.).

  38. 38.

    Kausmann et al. können bei freiwillig Engagierten, die „Geflüchtete und Asylsuchende“ als Zielgruppe der freiwilligen Tätigkeit 2019 angeben haben, keinen statistisch signifikanten Unterschied differenziert nach Altersgruppen zeigen (vgl. 2021: 286).

  39. 39.

    Strukturen und Motive der ehrenamtlichen Flüchtlingsarbeit (EFA) in Deutschland (Karakayali/Kleist 2015, 2016) Beide Studien basieren auf einer Onlineumfrage an freiwillig Engagierten.

  40. 40.

    Nach Schirilla wird in Asien, Afrika und Nordamerika der Begriff „postkolonial“ verwendet und in der „lateinamerikanischen Diktion“ eher „dekolonial“ (vgl. 2018a: 6; Schirilla 2021a: 203).

  41. 41.

    Heinemann verweist unter Anführung von Gutierrez-Rodriguez (2012) darauf, dass bereits die Schwarzen Widerstandbewegungen im Jahr 1947 einzubeziehen sind, die einen Einfluss auf die Postkolonialen Theorien haben. Ihrer Ansicht nach sind auch die Schriften von Frantz Fanon zu berücksichtigen (vgl. Heinemann 2014: 78 f.). S. a. Kastner (2012). Kumar nennt ebenso „Wegbereiter für die Postcolonial Studies“ (2021: 112), wie die Commonwealth Studies und die „Schriften der US-Amerikaner*innen W.E.B. Dubois und Toni Morrison sowie die aus Martinique kommenden Franzosen Frantz Fanon und Aime Cesaire“ (ebd.).

  42. 42.

    Die Autorinnen zielen damit auf Castro Varela/Dhawan (2005) ab. Dieses Einführungswerk erschien 2020 in einer dritten Auflage (Castro Varela/Dhawan 2020b).

  43. 43.

    Dass die Wirkmächtigkeit der kolonialen Herrschaft auch ausgehend von Deutschland nicht geringfügig ist, darauf verweisen nicht zuletzt Castro Varela und Mohamed (vgl. 2020: 7). Zur historischen Darstellung der deutschen Kolonialgeschichte kann auf Conrad (2012) verwiesen werden.

  44. 44.

    Zur Diskussion des Präfix „post“ s. a. Streit (2014: 14 ff.).

  45. 45.

    Für einen umfassenderen Einblick sei an dieser Stelle auf einschlägige Literatur verwiesen (zum Überblick u. a.: Reuter/Karentzos 2012a; Ashcroft/Griffiths/Tiffin 2013; Castro Varela/Dhawan 2020b; Kerner 2017; Kleibl et al. 2020; Pfaller-Rott/Gómez-Hernández/Soundari 2018).

  46. 46.

    Als Othering wird eine hegemoniale Praxis des Fremdmachens verstanden, welches sogleich ein „Wir“ konstruiert und damit dichotome Konstruktionen hervorruft (Wir vs. die Anderen) (vgl. Castro Varela/Mecheril 2010: 42). Yiligin geht davon aus, dass Otherings-Prozesse auf die Kolonialzeit zurückgehen und heute noch „wirkmächtig die Möglichkeiten von Menschen“ (2018: 115) strukturieren. Das Konzept des Otherings ist nach Castro Varela aus der kritischen Migrationsforschung nicht mehr wegzudenken (vgl. 2015: 309).

  47. 47.

    Neben Gayatri Chakravorty Spivak werden im Zusammenhang der Postkolonialen Theorien zumeist noch Edward Said und Homi K. Bhabha benannt, die zusammen als die „Gründungsfiguren“ (Nandi 2012: 121) oder die Holy Trinity der postkolonialen Theorien bezeichnet werden (vgl. Castro Varela/Dhawan 2020b: 26). Dass diese Personalisierung durchaus kritisch und verkürzt gesehen werden kann, deutet sich in Bezeichnungen „Holy Trinity“ oder „Dreifaltigkeit“ (Kerner 2017: 18) an.

  48. 48.

    So übersetzt der Deutsche Berufsverband für Soziale Arbeit e. V. (DBSH) die Definition des Internationalen Verbands der Sozial Arbeiter (IFSW): „Die Prinzipien sozialer Gerechtigkeit, die Menschenrechte, die gemeinsame Verantwortung und die Achtung der Vielfalt bilden die Grundlage der Sozialen Arbeit.“ (DBSH 2016).

  49. 49.

    Laut der Liga der freien Wohlfahrtspflege in Hessen e. V. „hat es das Land Hessen in seiner Zuständigkeit versäumt, allgemein gültige Standards für eine menschenwürdige und rechtskonforme Unterbringung, Versorgung und Betreuung Asylsuchender aufzustellen“ (Liga der Freien Wohlfahrtspflege in Hessen e. V. 2016: 1).

  50. 50.

    Asylbewerber*innen sind zum Beispiel grundsätzlich nicht krankenversichert. Ansprüche werden nach § 4 AsylbLG geregelt, dessen Umsetzung die Länder handhaben.

  51. 51.

    Hier kann auch auf das Positionspapier: „Soziale Arbeit mit Geflüchteten in Gemeinschaftsunterkünften“ verwiesen werden (Initiative Hochschullehrender zu Sozialer Arbeit in Gemeinschaftsunterkünften 2016).

  52. 52.

    Wenn sich Menschen ohne legalen Aufenthalt in Deutschland aufhalten, werden nach Spindler Zonen geschaffen bzw. „eine Grenzverlagerung nach innen“ (2018: 580) findet statt. Denn wenn Personen keinen Aufenthalt in Deutschland zugesprochen bekommen, sich aber noch in Deutschland aufhalten, werden diese Menschen „schon außerhalb des nationalstaatlichen Rahmens gesehen, obwohl sie sich im Inneren befinden“ (ebd.).

  53. 53.

    Mit aus diesem Grund plädieren Schwenken und Schwiertz für ein transversales und inklusives Solidaritätsverständnis (2021).

  54. 54.

    Scherr sieht die Bezeichnung „Menschenrechtsprofession“ auch daher kritisch, weil sie im Kontext des Tripelmandats suggeriere, dass sie „von einer besonderen und übergeordneten Bedeutung“ (2020: 328) wäre, denn es wird nicht von „Hilfs- oder Kontrollprofession“ (ebd.) gesprochen.

  55. 55.

    Ich lese Tholes „routinisiert“ (vgl. 2016: 524) und auch in Cloos et al. Beschreibung Professionalität „als das Resultat einer eingeübten und habituell strukturierten Praxis zu verstehen“ (2009: 26) so, dass sie nicht mit routinierter Regelanwendung (vgl. Pantuček-Eisenbacher 2015: 30) gleichzusetzen ist, sondern dass Sozialarbeiter*innen Wissensbestände haben, die als Hintergrundfolie in praktischen Handlungen mitlaufen (vgl. Thole 2016: 524).

  56. 56.

    Davon ausgehend sieht Oevermann Ähnlichkeiten (vgl. Hecht 2009: 65 f.) zum pädagogischen Handeln, welches er auf Schule bezieht (vgl. Oevermann 2017: 152 ff.).

  57. 57.

    Entsprechend ist auch Hechts Bezeichnung des Oevermannschen Arbeitsbündnisverständnisses als „Strukturmodell pädagogischen Handelns“ (2009: 63) einprägsam.

  58. 58.

    Er thematisiert damit das „bekannte Problem des unklaren Verhältnisses von Hilfe und Kontrolle“ (Oevermann 2009: 133).

  59. 59.

    S. a. Wigger (2009).

  60. 60.

    An diese Argumentation können Scherrs Ausführungen zu „Professionalisierung im Kontext von Hilfe und Kontrolle“ (2015a) angeschlossen werden. Er geht davon aus, „dass das, was Individuen als ihren Willen erleben, nicht schlicht gegeben und stabil ist, sondern beeinflusst wird von sozialen Kontexten, Einflüssen und Erfahrungen, […] also der Möglichkeit nach auch von dem, was in Institutionen der Sozialen Arbeit an Erfahrungen und Lernprozessen ermöglicht wird“ (ebd.: 170). Von diesem Standpunkt aus gesehen wäre dann auch ein Arbeitsbündnis in ‚Zwangskontexten‘ möglich.

  61. 61.

    Hecht zeigt auf, dass Müller sein Verständnis von Arbeitsbündnis „in einer Reihe von Texten“ (Hecht 2009: 74) entwickele.

  62. 62.

    Auch Forschungen, die andere Arbeitsbündnisreferenzen nutzen, stellen fest, dass „von mehreren Arbeitsbündnissen ausgegangen werden [muss, J.V.], die zur Aushandlung stehen“ (Wyssen-Kaufmann 2012: 213).

  63. 63.

    Auch wenn Resch bis hierhin ebenfalls immer genannt wurde, um das Analyseraster herzuleiten, wird im Folgenden Steinerts prägnante Beschreibung (vgl. 1998a: 76) – ähnlich wie bei Weidmann (vgl. 2017: 54) – genutzt.

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Vogler, J. (2022). Soziale Arbeit und Migration – Annäherung an ein Handlungs- und Forschungsfeld. In: Arbeitsbeziehungen im Handlungsfeld Migration. Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-36879-1_2

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