Die Risikosituation „Übergang Schule – Ausbildung“

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Schnittstellen in der Sozialpolitik

Zusammenfassung

Im Folgenden werden die Ergebnisse der Analyse zu der im ersten Teilprojekt bearbeiteten Risikosituation – betreffend den Übergang von der Schule in die Ausbildung von Jugendlichen in schwierigen Lebenssituationen – vorgestellt.

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Notes

  1. 1.

    Unter dem Begriff „Schule“ werden im Folgenden insbesondere Regelschulen verstanden, deren Schulabschluss die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung (s. u.) ermöglicht. Darunter fallen Haupt-, Real-, Gesamtschulen sowie Gymnasien. An einigen Stellen werden explizit berufliche Schulen angesprochen.

  2. 2.

    Unter dem Begriff „Ausbildung“ werden im Folgenden betriebliche Ausbildungen im dualen System, schulische Ausbildungen an beruflichen Schulen und akademische Ausbildungen gefasst.

  3. 3.

    Unter dem Begriff „Beruf“ wird „die Bündelung komplexer Kompetenzen mit arbeitsmarktgängigen, allgemein anerkannten Abschlüssen“ (Bosch 2018, S. 349) verstanden. Der Berufsabschluss ist das Zertifikat (anerkannter Abschluss), das diese Kompetenzen bestätigt.

  4. 4.

    Der Begriff „lokal“ wird im Folgenden als Sammelbegriff für die Ebene der kreisfreien Städte, Kreise und kreisangehörigen Kommunen verwendet.

  5. 5.

    Bei Jugendlichen mit (drohender) Behinderung ist darüber hinaus das SGB IX von Bedeutung. Die diesbezüglichen Schnittstellen wurden im Teilprojekt 1 nicht berücksichtigt, zum einem zur Reduzierung der Komplexität, zum anderen, weil die Umsetzung der Ziele des SGB IX nicht durch eigene Organisationen, sondern bezogen auf die Jugendlichen u. a. durch Akteure der Arbeitsmarktpolitik und der Jugendhilfe erfolgt. Auf diese Problematik der verteilten Zuständigkeiten wird in Teilprojekt 2 im Kontext der Thematik der gefährdeten Erwerbsfähigkeit eingegangen (Kap. 4).

  6. 6.

    Hervorhebungen durch die Verfasser*innen.

  7. 7.

    „Anders als auf dem Arbeitsmarkt werden durch das Berufsbildungssystem auf dem Ausbildungsmarkt zum einen Übergänge der SchulabgängerInnen aus dem Bildungs- ins Berufsbildungssystem und zum anderen Übergänge der Ausgebildeten vom Berufsbildungs- ins Beschäftigungssystem organisiert. Der Ausbildungsmarkt ist daher ein ganz eigener Markt mit einer eigenen Dynamik und eigenen Entwicklungsbedingungen von Angebot und Nachfrage.“ (Bäcker et al. 2010, S. 450).

  8. 8.

    Für weitere Informationen siehe auch https://soziales.niedersachsen.de/startseite/kinder_jugend_familie/jugendhilfeplanung/ibn_integrierte_berichterstattung/integrierte-berichterstattung-niedersachsen-121.html.

  9. 9.

    Zu den verschiedenen Positionen in Bezug auf den Rechtsanspruch siehe auch Münder 2013, S. 11.

  10. 10.

    „(2) Die Handlungsfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 kann vom gesetzlichen Vertreter durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Leistungsträger eingeschränkt werden. Die Rücknahme von Anträgen, der Verzicht auf Sozialleistungen und die Entgegennahme von Darlehen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.“ (§ 36 SGB I).

  11. 11.

    Je nach Lebenssituation der*des Jugendlichen kann eine Transition in das SGB II, III oder auch XII folgen. Ein Wechsel in die Zuständigkeit des SGB XII (Sozialhilfe) ist dabei für Personen relevant, „bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind“ (§ 67 SGB XII). Hierbei „sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leistungen nach anderen Vorschriften dieses Buches oder des Achten und Neunten Buches gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor.“ (ebd.)

  12. 12.

    Vgl. http://www.lernende-regionen.info/.

  13. 13.

    Grundlegende Bemerkungen zum Zuwendungs- und Vergaberecht siehe auch Scheller 2016.

  14. 14.

    Informationen einer Regionaldirektion der BA bei dem Abschluss-Workshop des SoPoDI-Projektes am 24.09.2019 sowie vonseiten des BMAS beim FIS-Forum am 08.10.2019.

  15. 15.

    Bundesweit gibt es derzeit 289 Jugendberufsagenturen (Stand Januar 2017), siehe Bundesagentur für Arbeit 2018a, S. 6.

  16. 16.

    Weitere Informationen zum Landesprogramm „Kein Anschluss ohne Abschluss“ (KAoA) in NRW unter: https://www.mags.nrw/uebergang-schule-beruf-startseite oder http://www.berufsorientierung-nrw.de/start/index.html.

  17. 17.

    Eine Jugendberufsagentur unter einem Dach wird in Kreisen aufgrund der Distanzen vielfach als nicht sinnvoll angesehen. Dort, wo die Kreise konkrete Anlaufstellen für die Jugendlichen schaffen wollten, finden sich daher teilweise auch mehrere Jugendberufsagenturen in verschiedenen Kommunen eines Kreises.

  18. 18.

    Teilweise sind diese weiteren Akteure explizit in der Kooperationsvereinbarung der Jugendberufsagentur mitaufgenommen, teilweise wird durch gemeinsame Gremien oder Arbeitskreise ein Austausch mit externen Netzwerkpartnern gepflegt.

  19. 19.

    Ob es sich um eine Fokuspartnerschaft oder um eine Jugendberufsagentur mit drei gleichwertigen Kooperationspartnern handelt, wurde insbesondere auf Basis der Intensität der Zusammenarbeit unterschieden. Zu einem gewissen Grad ist diese durchaus subjektiv vermittelt durch die Gesprächspartner*innen und damit subjektiv interpretierbar. Die Einteilung basierte auf zwei Faktoren: Die Konstellationen der geführten Interviews (zum Beispiel Vereinbarung von separaten Interviewterminen durch die Akteure der Arbeitsverwaltung und den Beteiligten der Jugendhilfe) und Äußerungen über die Zusammenarbeit der Vertreter*innen von verschiedenen Rechtskreisen (für weiterführende Informationen zu den drei Typen von Jugendberufsagenturen siehe auch Hagemann und Ruth 2019).

  20. 20.

    Unter dem Begriff „Programm“ werden in diesem Kontext auch Projekte, Messen, Aktionstage, etc. gefasst.

  21. 21.

    Zum Handlungs-/Ermessensspielraum in der Bearbeitung von Fällen siehe auch weiter unten.

  22. 22.

    Das Problem der Passgenauigkeit bei stark standardisierten Maßnahmen, die von der Bundesagentur für Arbeit bundesweit und weit im Voraus geplant und ausgeschrieben werden, wird auch im Rahmen der Integration von jungen Geflüchteten in Ausbildung und Arbeit deutlich (Stöbe-Blossey et al. 2019).

  23. 23.

    Die Interviews wurden mit Schüler*innen geführt, die sich freiwillig dazu bereit erklärten. Daher ist anzunehmen, dass nur jene Schüler*innen befragt wurden, die ein höheres Interesse am Thema haben als der Durchschnitt, was teilweise zu einer positiven Verzerrung geführt haben könnte.

  24. 24.

    Zum Gesetzestext der Datenschutzgrundverordnung siehe https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&from=EN.

  25. 25.

    Der*die betreffende Jugendliche bildet in der Folge selbst eine Bedarfsgemeinschaft.

  26. 26.

    § 41 SGB VIII: Hilfen für junge Volljährige.

  27. 27.

    Die Ausgangslage bleibt auch bei Transitionen auf Basis von Rechtskreis-, bzw. Zuständigkeitswechseln bestehen: die Jugendlichen befinden sich trotz alledem in einer Situation (Übergang Schule-Ausbildung), die mehrere Organisationen mit einem Anspruch auf Gestaltung verbinden und als ihre Kernkompetenz definieren. Das heißt, diese Transitionen finden immer innerhalb der Interferenz-Konstellation „Übergang Schule-Ausbildung“ statt.

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Stöbe-Blossey, S., Brussig, M., Drescher, S., Ruth, M. (2021). Die Risikosituation „Übergang Schule – Ausbildung“. In: Schnittstellen in der Sozialpolitik . Springer VS, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-34550-1_3

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-34550-1_3

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