Grundsätzliches zum unbaren Zahlungsverkehr

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Unbarer Zahlungsverkehr und die Rolle des Zentralbankgeldes
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Zusammenfassung

Zahlungsverkehr zwischen Banken ist nur möglich über Änderungen von Interbankforderungen und – verbindlichkeiten („Netto-Interbankposition“). Dies betrifft den Zahlungsverkehr über die Zentralbank, über ein Zentralinstitut innerhalb eines Verbundes und über Korrespondenzbankbeziehungen. Zum Verständnis und Veranschaulichen der Zusammenhänge wird konsequent auf die bilanztechnische Betrachtung mittels T-Konten zurückgegriffen. Buchgeld der Zentralbank kann – als Verbindlichkeit – deren Kontensystem nicht verlassen, analog gilt dies auch für das Buchgeld eines Kreditinstituts. Gezeigt wird, wie gleichwohl der Zahlungsverkehr funktioniert und Geld als Forderung gegen eine Bank beliebig zirkuliert.

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Notes

  1. 1.

    Auf die Begrifflichkeit „Soll“ und „Haben“ wird in dieser Ausarbeitung soweit verzichtet. Grundsätzlich ist das Ansprechen der linken Seite eines Kontos eine Soll-Buchung, analog ist das Ansprechen der rechten Seite eines Kontos eine Haben-Buchung. Eine Haben-Buchung von Fremdverbindlichkeiten (Passivseite) bedeutet eine Erhöhung der Verbindlichkeiten. Analog bedeutet eine Haben-Buchung eines Aktivkontos eine Verringerung der Aktiva. Gleichzeitig suggeriert der Begriff „Haben“ aber eine Verbesserung der Vermögensposition. „Soll“ wiederum suggeriert für manchen ein Schuldverhältnis, obwohl eine Soll-Buchung auf der Aktivseite eine Erhöhung der Vermögensposition bedeutet.

  2. 2.

    Es gilt entsprechend und ist trivial, dass eine Erhöhung einer Aktivposition stets eine sog. Soll-Buchung („per“) wäre, eine Verringerung dagegen eine sog. Haben-Buchung („an“). Auf der Passivseite ist umgekehrt eine Erhöhung der Position eine Haben-Buchung, dagegen ist die Verringerung eine Soll-Buchung. Das Einzahlen von Bargeld auf ein Sichteinlagenkonto ist als Buchungssatz also „per Kasse an Sichteinlagen“, eine Auszahlung somit „per Sichteinlage an Kasse“. Dies nur abschließend zu den „klassischen Buchungssätzen“. In Kap. 9 Anlage 1 wird dies noch einmal schematisch kurz dargestellt.

  3. 3.

    Einlagen mit vereinbarter Laufzeit von mehr als zwei Jahren, Einlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist von mehr als drei Monaten, Schuldverschreibungen der Banken mit Laufzeit von mehr als zwei Jahren, sowie Eigenkapital und Rücklagen der Banken.

  4. 4.

    Elektronisches Geld wird von der EU-Kommission folgendermaßen definiert: „Electronic money is a digital equivalent of cash, stored on an electronic device or remotely at a server. One common type of e-money is the ‚electronic purse‘, where users store relatively small amounts of money on their payment card or other smart card, to use for making small payments. But e-money can also be stored on (and used via) mobile phones or in a payment account on the internet.“ Siehe Europäische Kommission 2020. Hinweis: Bei der Deutschen Bundesbank wurde zeitweilig den Personalkontoinhabern auf den Chips ihrer Bankkundenkarten elektronisches Geld (im Rahmen des GeldKarte-Projekts) nach entsprechender Belastung der Sichteinlagen zur Verfügung gestellt.

  5. 5.

    Vgl. Bank for International Settlements 2003, S. 1 und S. 6.

  6. 6.

    Vgl. insbesondere den Aufsatz Deutsche Bundesbank 2017b, sowie McLeay et al. 2014.

  7. 7.

    Verwiesen wird hier auf den Statistischen Anhang der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, II. Bankstatistische Gesamtrechnungen im Euroraum, 2. Konsolidierte Bilanz der Monetären Finanzinstitute (MFIs).

  8. 8.

    Der Gläubiger kann wechseln, nicht aber die das „Geld“ emittierende Bank, also ihre Verbindlichkeit. Beispielhaft erwähnt sei hier auch die Emission eines Wertpapiers mit z. B. 10 Jahre Laufzeit. Der Emittent = Schuldner bleibt immer gleich, der Gläubiger = Eigentümer des Wertpapiers bzw. der Forderung kann sich beliebig ändern mit jedem erneuten Verkauf. Nach Ablauf der 10 Jahre weiß der aktuelle Eigentümer, von wem er die Tilgung der Papiere einfordern kann. Der Emittent wird sich während der zehnjährigen Laufzeit dagegen in der Regel kaum für seine jeweils aktuellen Gläubiger interessieren.

  9. 9.

    Vgl. Deutsche Bundesbank 2020b, Tabelle 6a, S. 10; berechnet anhand von „Gesamtzahl aller Zahlungstransaktionen von Nicht-Zahlungsdienstleistern“ i. H. v. 24.202,7 Millionen Transaktionen geteilt durch rd. 255 Arbeitstage in 2019 = 94,9 Mio. Transaktionen im Durchschnitt.

  10. 10.

    Martin Hellwig verweist darauf, dass (auch) der Zahlungsverkehr ein Element der Kreditvergabe ist: Vgl. Hellwig 2018: „Wenn die beteiligten Banken unabhängig voneinander sind, so enthält auch der Zahlungsverkehr ein Element der Kreditvergabe“. Die Thematik der „Kredite“ bzw. Forderungen zwischen Banken wird auch von Sinn 2019, insbes. S. 172 f. ausführlich aufgegriffen.

  11. 11.

    Für Zwecke der Statistik werden die in der Bankenstatistik, hier der Monatlichen Bilanzstatistik, erfassten Institute – statt als Banken oder Kreditinstitute – als „Monetäre Finanzinstitute“ (MFIs) bezeichnet. MFI Statistik. Quelle Stand Juli 2020. Vgl. Statistischer Anhang der Monatsberichte der Deutschen Bundesbank, IV. Banken, 2. Wichtige Aktiva und Passiva der Banken (MFIs) in Deutschland nach Bankengruppen, hier: Monatsbericht September 2020.

  12. 12.

    In Abschn. 3.7 wird näher auf die derzeit diskutierten sog. „Stable Coins“ eingegangen. Ein „tokenbasierter“ Zahlungsverkehr (allerdings nicht in der Form von „Krypto-Token“ als Bitcoins) könnte sich durchaus im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr als Alternative zum Korrespondenzbankverfahren entwickeln. Deutsche Bundesbank 2019b, S. 47: „Die Verwendung von Token als Vehikel für die Abwicklung bietet die Chance, im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr Optimierungspotenziale zu heben.“

  13. 13.

    In einer Rede („Central banks and digital currencies“) bei der London School of Economics wies Ben Broadbent, Vizegouverneur der Bank of England, auf die zentrale Rolle der Zentralbanken im Zahlungsverkehr hin: „The function of settling inter-bank transfers lies at the heart of what central banks do and, arguably, explains how they came about“. Vgl. Broadbent 2016, S. 6. Dabei zitiert er Goodhart 1988, und Shafik 2016.

  14. 14.

    Ein Beispiel: Zwischen bayerischen Sparkassen fungiert die Bayerische Landesbank als gemeinsames Zentralinstitut. Geht die Überweisung aber z. B. an eine hessische Sparkasse, müssen Bayerische Landesbank und Hessische Landesbank sich ausgleichen (entweder bilaterale Kontoverbindung oder – sehr viel wahrscheinlicher - über Konto bei der Bundesbank).

  15. 15.

    Bank for International Settlements 2003, S. 2 („… The widespread use of central bank money as a settlement asset reflects its overall qualities of safety, availability, efficiency, neutrality and finality …“).

  16. 16.

    In den Jahren vor 1999 – als die Liquidität in Form von Zentralbankgeld noch knapp und relativ teuer war und im Massenzahlungsverkehr die Belastungs- und die Gutschriftsbuchungen zeitlich noch auseinander fielen – bemühten sich die Banken, sich einen zinslosen Kredit bei der Zentralbank zu verschaffen (genannt „Float-Kredit“). Dazu leiteten sie Überweisungen erst möglichst spät und Einzugspapiere wie Schecks und Lastschriften möglichst frühzeitig in das Gironetz der Zentralbank. Damit „verloren“ sie bei Überweisungen das Zentralbankgeld spät auf ihrem Konto bei der Zentralbank, bei Einzugspapieren gewannen sie umgekehrt rasch zusätzliche zinslose Liquidität. Seit 1999 ist der „Float-Kredit“ durch gleichtägige Buchung von Belastungen und Gutschriften eliminiert.

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Bauer, H.F. (2021). Grundsätzliches zum unbaren Zahlungsverkehr. In: Unbarer Zahlungsverkehr und die Rolle des Zentralbankgeldes. Springer Gabler, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-34245-6_2

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-658-34245-6_2

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  • Publisher Name: Springer Gabler, Wiesbaden

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