Die Leitungsfunktion: Der amtierende Präsident in der Plenarsitzung

  • Chapter
Der Bundestagspräsident

Part of the book series: Forschungstexte Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ((FWUS,volume 10))

  • 61 Accesses

Zusammenfassung

Vor Beginn einer jeden Sitzung des Bundestages findet, wenn der Präsident den Saal betritt, ein kleines Zeremoniell statt: Ende Januar 1955 erzielten die im Bundestag vertretenen Fraktionen Einmütigkeit darüber, daß der Präsident von der nördlichen Wandelhalle her den Saal betritt, begleitet vom Direktor des Bundestages. Sein Erscheinen wird im Saal durch einen tiefen Glockenton angekündigt, woraufhin sich das Haus erhebt. Der Präsident begibt sich entlang der Regierungsbank auf seinen Platz und erklärt dort stehend: „Die Sitzung ist eröffnet.“

This is a preview of subscription content, log in via an institution to check access.

Access this chapter

Subscribe and save

Springer+ Basic
EUR 32.99 /Month
  • Get 10 units per month
  • Download Article/Chapter or Ebook
  • 1 Unit = 1 Article or 1 Chapter
  • Cancel anytime
Subscribe now

Buy Now

Chapter
EUR 29.95
Price includes VAT (Germany)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
eBook
EUR 42.99
Price includes VAT (Germany)
  • Available as PDF
  • Read on any device
  • Instant download
  • Own it forever
Softcover Book
EUR 54.99
Price includes VAT (Germany)
  • Compact, lightweight edition
  • Dispatched in 3 to 5 business days
  • Free ship** worldwide - see info

Tax calculation will be finalised at checkout

Purchases are for personal use only

Institutional subscriptions

Preview

Unable to display preview. Download preview PDF.

Unable to display preview. Download preview PDF.

Anmerkungen

  1. Zur Vorgeschichte dieser Reform vgl. Gerstenmaier, a.a.O., S. 366f.

    Google Scholar 

  2. Vgl. Hatschek, a.a.O., S. 195, S. 198–201; vgl. auch BT 6./108./12.3.1971/S. 6295A–6296C.

    Google Scholar 

  3. BT 4./68./18.3.1963/S. 3061A.

    Google Scholar 

  4. Ebenda, S. 3061B.

    Google Scholar 

  5. Vgl. BT-Drs. V/2479 (neu), S. 2 (15. März 1968).

    Google Scholar 

  6. Heinz Rausch, Bundestag und Bundesregierung. Eine Institutionenkunde, 4. Aufl. München 1976, S. 78.

    Google Scholar 

  7. Vgl. hierzu die immer noch gültigen Bemerkungen von Hans Dichgans aus dem Jahre 1968: ders., Das Unbehagen in der Bundesrepublik. Ist die Demokratie am Ende?, Düsseldorf-Wien 1968, S. 98.

    Google Scholar 

  8. Vgl. BT 6./67./23.9.1970/S. 3684B. Siehe auch S. 84 ff. dieser Abhandlung.

    Google Scholar 

  9. Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 27 Rdnr. 2.

    Google Scholar 

  10. Vgl. auch Heinhard Steiger, Organisatorische Grundlagen des parlamentarischen Regierungssystems, Berlin 1973, S. 101.

    Google Scholar 

  11. BT 5./55./14.9.1966/S. 2706D (Vizepräsidentin Probst).

    Google Scholar 

  12. Für die SPD-Fraktion steht dies sogar ausdrücklich im § 4 ihrer Geschäftsordnung vom 29.11. 1972 (zit. nach: Friedrich Schäfer, Der Bundestag, 2. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Opladen 1975, S. 338–341, hier: S. 338.): „Will ein Mitglied der Fraktion in eine Plenar-Debatte eingreifen, so verständigt es sich darüber mit dem zuständigen Ausschußobmann und dem Parlamentarischen Geschäftsführer.“

    Google Scholar 

  13. Dieses Problem ist für den Abgeordneten in einer kleinen Fraktion aufgrund der geringeren Zahl potentieller Redner natürlich sehr viel leichter zu lösen als in einer großen Bundestagsfraktion.

    Google Scholar 

  14. Vgl. auch Gerstenmaier, a.a.O., S. 391.

    Google Scholar 

  15. Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 32 Rdnr. 3.

    Google Scholar 

  16. BT 6./70./8.10.1970/S. 3896D — 3028D.

    Google Scholar 

  17. Ebenda, S. 3916C.

    Google Scholar 

  18. Vereinbarungen der Fraktionsgeschäftsführer werden von den Abgeordneten aller Fraktionen und den Präsidenten genereil respektiert, wenngleich gelegentlich nur zähneknirschend und voll unterdrückter Wut. So antwortete im März 1977 ein recht prominenter CDU/CSU-Abgeordneter auf die Frage des amtierenden Präsidenten, ob er eine Zwischenfrage zulasse: „Angesichts des Drucks, unter dem ich stehe und dem auch das Tempo meiner Rede entspricht, und des Balletts, dem wir hier durch den Zeitterror der Herren Geschäftsführer unterworfen sind, kann ich es leider nicht gestatten“. (BT 7./227./11.3.1977/S. 15829C, Abg. Narjes.)

    Google Scholar 

  19. BT 6./70./8.10.1970/S. 3928D. Ebenso: BT 8./118./17.11.1978/S. 9208C, D. Eine derartige Praxis wurde schon 1966 von dem damaligen CDU/CSU-Abgeordneten Dichgans treffend beschrieben und kritisiert: „Zunächst läuft die Debatte in großer Breite mit Reden, die gelegentlich eine volle Stunde überschreiten. Zu einem bestimmten Zeitpunkt erfahren Abgeordnete, die sich Stunden vorher ordnungsgemäß zu Wort gemeldet haben, daß die Rednerliste erschöpft sei. Sie schließen daraus messerscharf, daß sie von der Rednerliste gestrichen sind (…), und der gute Ton im Bundestag erfordert, daß der Kavalier in diesem Augenblick schweigt. (…) Gelegentlich werden die Redner auch vorher konsultiert; aber immer nur dann, wenn sie vorher völlig in die Ecke manövriert sind… Das ist dann das Ende der Debatte, die Sense, die die Rednerliste abschneidet.“(BT 5./21;/16.2.1966/S. 853A, B). Vgl. zu diesem Beispiel auch: Wilhelm Hennis, Clôture im Bundestag, in: Archiv des öffentlichen Rechts, Bd. 91 (1966), S. 254–256.

    Google Scholar 

  20. BT 8./23./21.4.1977/S. 1500B, C. Im Anschluß sprach der Abgeordnete Grunenberg (SPD). Vgl. auch: BT 8./115./10.11.1978/S. 8995B, C (Bundestagspräsident Carstens).

    Google Scholar 

  21. Siehe auch: „Der Vorwurf der Zensur ist falsch“. Interview mit der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, Annemarie Renger, in: DAS PARLAMENT vom 4.7.1981: „Es wäre für den lebendigen Verlauf der Debatten vorteilhaft, wenn die Präsidenten ein wenig mehr Spielraum in der Worterteilung auch zu kurzen Interventionen hätten. An sich gibt die Geschäftsordnung dazu die Möglichkeit.“

    Google Scholar 

  22. BT 7./253./24.6.1976/S. 17989A.

    Google Scholar 

  23. Vgl hierzu auch S. 98f dieser Abhandlung.

    Google Scholar 

  24. BT 7./23./22.3.1973/S. 1119B; vgl. auch ebenda, S. 1118C; BT 7./176./5.6.1975/S. 12252A und S. 12253B.

    Google Scholar 

  25. BT 8./114./9.11.1978/S. 8960B.

    Google Scholar 

  26. BT 8./114./9.11.1978/S. 8965D.

    Google Scholar 

  27. Ebenda, S. 8964C. Vgl. auch: BT 8./H5./10.11.1978/S. 8995B, C (Bundestagspräsident Carstens).

    Google Scholar 

  28. In der Regel wird der einzelne Abgeordnete interfraktionelle Vereinbarungen aus Gründen der Fraktionsdisziplin beachten und „freiwillig“auf einen Redebeitrag verzichten. Dieses ist in einem „Fraktionenparlament“wie dem Bundestag auch systembedingt notwendig, Ausnahmen müssen aber möglich bleiben. Zudem muß eine Wortmeldung entgegen einer interfraktionellen Vereinbarung nicht unbedingt auf einen Konflikt Abgeordneter — Fraktion hindeuten. Es ist ebenso möglich, daß eine Fraktion aufgrund des Debattenverlaufs sehr kurzfristig von einer interfraktionellen Vereinbarung abweichen möchte.

    Google Scholar 

  29. Im Unterschied etwa zum Verfahren nach § 20 Abs. 2 GOBT.

    Google Scholar 

  30. Dies macht auch der Wortlaut von § 35 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung deutlich. Danach werden Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand vom Bundestag auf Vorschlag des Ältestenrates festgelegt. Eine interfraktionelle Vereinbarung („Vorschlag des Ältestenrates“) allein ist nicht ausreichend, zusätzlich ist ein Beschluß („Festlegung“) des Bundestages erforderlich.

    Google Scholar 

  31. Carl Christoph Schweitzer, Der Abgeordnete im parlamentarischen Regierungssystem der Bundesrepublik, Opladen 1979, S. 101.

    Google Scholar 

  32. Vgl. §§36 und 37 der Geschäftsordnung der Frankfurter Nationalversammlung, abgedruckt in: A. Rauch, a.a.O., S. 240.

    Google Scholar 

  33. Die einschlägigen §§43 und 46 der Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses vom 28. März 1849 in der Fassung vom 6. Juni 1862 lauteten: § 43 Anmeldung der Redner. (1) Die Anmeldung zum Worte erfolgt, nachdem die Beratung über den betreffenden Gegenstand eröffnet ist, schriftlich bei demjenigen Schriftführer, welcher die Rednerliste zu führen und die Reihenfolge zu überwachen hat, und als solcher durch den Präsidenten verkündigt ist. (2) In der Anmeldung wird bemerkt, ob für oder gegen den Antrag gesprochen werden soll. (3) Wenn mehrere Redner beim Beginne der Diskussion sich gleichzeitig zum Worte melden, so wird für sie die Reihenfolge durch das Los bestimmt. § 46 Reihenfolge. (1) Die Reihenfolge der Redner darf nicht unterbochen werden. (2) So lange es möglich ist, wird mit den Rednern, welche für und wider reden wollen, gewechselt.“

    Google Scholar 

  34. So Friedrich Thudichum, Verfassungsrecht des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins, Tübingen 1870, S. 194.

    Google Scholar 

  35. Plate, a.a.O., S. 148.

    Google Scholar 

  36. Ebenda, S. 149.

    Google Scholar 

  37. Zu verschiedenen erfolglosen Versuchen, das System der Rednerliste im Preußischen Abgeordnetenhaus abzuschaffen vgl. Plate, a.a.O., S. 146–148.

    Google Scholar 

  38. Reichstag des Norddeutschen Bundes 1. (D/17./6.6.1868/S. 298. Vgl. auch RT des Norddt Bundes 1. (1.)/Aktenstücke 55 (insb. S. 184f) und 103; Thudichum, a.a.O., S. 192f.

    Google Scholar 

  39. Hierzu Robert von Mohl, Erörterungen…, a.a.O., S. 69.

    Google Scholar 

  40. Robert von Mohl, Erörterungen…, a.a.O., S. 70. Siehe auch Kurt Pereis, a.a.O., S. 93. Pereis schreibt, daß „… der Präsident nach seinem Ermessen darüber zu entscheiden hat, wem und zu welcher Zeit er nach Zweckmäßigkeitsgründen im Interesse einer gedeihlichen Diskussion das Wort erteilen will.“Bezüglich der „geheimen Rednerliste“verweist er auf die o. a. Ausführung v. Mohls aus dem Jahre 1875. Diese hatten offensichtlich nach immerhin 28 Jahren nichts an Gültigkeit verloren.

    Google Scholar 

  41. Vgl. auch Richard Seligmann, Die staatsrechtliche Stellung des deutschen Reichstagspräsidenten, Diss. Heidelberg 1912, S. 36f.; Spengler, a.a.O., S. 28.

    Google Scholar 

  42. Von Mohl, Erörterungen…, a.a.O., S. 71 f. VgL Philipp Scheidemann, Memoiren eines Sozialdemokraten, Bd. 1, Dresden 1928, S. 161: Im (kaiserlichen) Reichstag „… redeten die von den Fraktionen bestimmten Redner. Die Reihenfolge, in der sie sprachen, bestimmte der Präsident.“Vgl. auch:

    Google Scholar 

  43. Felix Engels, Die Funktionen des Reichstagspräsidenten, Diss. Greifswald 1918, S. 26f.;

    Google Scholar 

  44. Friedrich Curtius (Hrsg.), Denkwürdigkeiten des Fürsten Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst, Bd. 2, Stuttgart und Leipzig 1907, S. 51;

    Google Scholar 

  45. August Bebel, Aus meinem Leben, Berlin 1961, S. 489. Der Abgeordnete Julius von Holder schrieb am 1.4.1871 in einem privaten Brief: „Gestern habe ich zum erstenmal im Reichstag gesprochen, was Ihr aus den Zeitungen ersehen werdet. Bei großen Debatten, wie heute wieder eine bevorsteht, ist es sehr schwer, zum Wort zu kommen. Der Präsident hat hierbei so ziemlich diskretionäre Gewalt und man muß sich gefallen lassen, wie er einen einrangiert, auch daß er die Ordnung nachträglich wieder ändert…“(Zit. nach: Heinrich Ritter von Poschinger, Fürst Bismarck und die Parlamentarier, Bd. 2, Breslau 1895, S. 169f.)

    Google Scholar 

  46. B. Jungheim, Die Geschäftsordnung für den Reichstag mit Anmerkungen, Berlin 1916, S. 161.

    Google Scholar 

  47. §82 Abs. 1.

    Google Scholar 

  48. RT 1./275./4.12.1922/S. 9180A; RT 1./280./12.12.1922/S. 9277D.

    Google Scholar 

  49. Heinrich von Brentano di Tremezzo, Die Rechtsstellung der Parlamentspräsidenten nach Deutschem Verfassungsrecht und Geschäftsordnungsrecht, Diss. Gießen 1930, S. 37 (Hervorhebung nicht im Original). Vgl. ebenda, S.34ff., insb. S. 35; vgl. auch:

    Google Scholar 

  50. Walter Jellinek, Verfassung und Verwaltung des Reichs und der Länder, Zweiter, nahezu unveränderter Abdruck, Leipzig und Berlin 1926, S. 70.

    Google Scholar 

  51. Die in den §§ 9, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 GOBT erwähnte Rednerliste hat keinerlei Bedeutung für die Bestimmung der Rednerfolge. Sie dient lediglich dem Zweck, die Wortmeldungen festzuhalten. Damit wird einer Parlamentstradition gefolgt, die bereits mit der Entstehung der Geschäftsordnung des Reichstags einsetzt. Vgl. hierzu: Hatschek, a.a.O., S. 190; Jungheim, a.a.O., S. 160; jeweils mit Nachweisen.

    Google Scholar 

  52. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 33, Rdnr. 9.

    Google Scholar 

  53. Dabei sind jedoch „Pannen“nicht auszuschließen: „Vizepräsident Dr. Jaeger: Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Nölling. (Dr. Nölling: Herr Varelmann wollte zuerst sprechen. Das war so vereinbart!) — Gut, wenn das so vereinbart war. Ansonsten ist es in diesem Hause nicht üblich, daß Angehörige derselben Partei hintereinander sprechen. Mir war diese Vereinbarung nicht bekannt. Wenn es aber so vereinbart war und niemand benachteiligt wird, verfahren wir so, Herr Abgeordneter Varelmann hat das Wort.“(BT 6./197./20.9.1972/S. 11640B, C.)

    Google Scholar 

  54. BT 6./72./14.10.1970/S. 3989D. Man beachte, wie zutreffend von Hassel hier im Oktober 1970 die Rollenverteilung im Bundestag kennzeichnet. Er erteilt Barzel als Sprecher „der anderen Seite“, d. h. als Oppositionsführer, das Wort.

    Google Scholar 

  55. BT 6./150./10.11.1971/S. 8604C, D.

    Google Scholar 

  56. Ebenda, S. 8604D. Vgl. auch: BT 5./177./29.5.1968/S. 9557A (Vizepräsident Schoettle): „Da Herr Staatssekretär Jahn jetzt auf Fragen des Abgeordneten Genscher geantwortet hat, gebe ich Herrn Abgeordneten Genscher noch einmal das Wort.“Die Rednerfolge war Genscher, Jahn und erneut Genscher.

    Google Scholar 

  57. Vgl. BT 8./9./21.1.1977/S. 362A — 383D.

    Google Scholar 

  58. Zu dieser Pflicht bekannte sich Bundestagspräsident Carstens zwei Tage zuvor im Plenum nach der Rede eines Bundesministers noch einmal ausdrücklich, ehe er einem Oppositionsvertreter das Wort erteilte: BT 8./7./19.1.1977/S. 195D.

    Google Scholar 

  59. BT 7./39./7.6.1973/S. 2174A-2176A.

    Google Scholar 

  60. Karl Mommer meinte, daß das wohl alle Präsidenten getan hätten, wenn die Geschäftsordnung eine Handhabe bot (Brief vom 8.9.1980 an den Verfasser); Eugen Gerstenmaier verneinte die Frage, schrieb aber, daß es vorgekommen sei (Brief vom 24.12.1980 an den Verfasser).

    Google Scholar 

  61. Brief vom 17.12.1980 an den Verfasser.

    Google Scholar 

  62. Am 16.2.1981 in einem Brief an den Verfasser.

    Google Scholar 

  63. Zum Beispiel wenn die Sitzung geschlossen, unterbrochen oder aufgehoben war. Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 34, Rdnr. 3.3.

    Google Scholar 

  64. Vgl. z. B. BT 1./213./16.5.1952/S. 9357B, C; BT 4./4./14.11.1961/S. 13B.

    Google Scholar 

  65. Vgl. RT 1./64./2.2.1921/S. 2320B.

    Google Scholar 

  66. Vgl. RT 3./115. und 116./8.8.1925/S. 4253D; Sperling, a.a.O., S. 29.

    Google Scholar 

  67. So der Antragsteller Abg. Gröber bei der Begründung der Geschäftsordnungsänderung: aR l 10. (2.)/232./9.12.1902/S. 6999B. Vgl. zur Obstruktion im Reichstag: Christian Hermann Teichmann, Die Obstruktion parlamentarischer Minderheiten, Diss. Göttingen 1958, S. 6.

    Google Scholar 

  68. aRT 10. (2.)/232./9.12.1902/S. 6999D: Abg. Gröber (Antragsteller).

    Google Scholar 

  69. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 34, Rdnr. 1.

    Google Scholar 

  70. BT 7./77./25.1.1974/S. 4890A — 4891B.

    Google Scholar 

  71. Zum Problem der politischen Betroffenheit eines amtierenden Präsidenten siehe unten S. 98f.

    Google Scholar 

  72. Vgl. BT 7./77./25.1.1974/S. 4891B, C.

    Google Scholar 

  73. Ebenda, S. 489ID.

    Google Scholar 

  74. Zum für unseren Zusammenhang nebensächlichen Ergebnis dieser Ältestenratssitzung vgl. Frau Funcke, ebenda, S. 4892C, D.

    Google Scholar 

  75. Dieser Weg wird unten Abschnitt 5.2 weiterverfolgt.

    Google Scholar 

  76. § 29 Abs. 1 Satz 1 GOBT.

    Google Scholar 

  77. Falls jedoch eine obstruktionswillige Minderheit in den Bundestag einzöge, böte ihr der § 29 Abs. 1 Satz 1 GOBT vielfältige Möglichkeiten, den Gesetzgebungsgang zu verzögern bzw. gar zu blockieren.

    Google Scholar 

  78. Vgl. hierzu oben Abschnitt 2.3 und passim.

    Google Scholar 

  79. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 36, Rdnr. 3.

    Google Scholar 

  80. Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 36, Rdnr. 3.

    Google Scholar 

  81. Vgl. hierzu und zu den folgenden Ausnahmen jeweils mit Nachweisen Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 35, Rdnr. 4,1; 4,3; 4.5, hier: Rdnr. 4.5.

    Google Scholar 

  82. Vgl. hierzu auch BT-Drs. 8/3460, S. 86f.

    Google Scholar 

  83. § 30 Satz 2 GOBT.

    Google Scholar 

  84. BT-Drs. 8/3460, S. 87.

    Google Scholar 

  85. § 27 Abs. 2 Satz 2 GOBT.

    Google Scholar 

  86. Vgl. BT 9./17./28.1.1981/S. 616B — 618C.

    Google Scholar 

  87. Vgl. ebenda, S. 618A.

    Google Scholar 

  88. §33 Satz 2 GOBT.

    Google Scholar 

  89. BT-Drs. 8/3460, S. 87.

    Google Scholar 

  90. Vgl. statt vieler Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 37, Rdnr. 4.5. Ein geradezu klassisches Beispiel aus neuerer Zeit mag illustrieren, mit welcher Lässigkeit und im wahrsten Sinne des Wortes „Bedenkenlosigkeit“von Abgeordnetenseite und auch von Präsidentenseite mit dem Grundsatz der freien Rede umgegangen wird. So konnte ein Abgeordneter vom amtierenden Präsidenten ungerügt folgendes ankündigen und „durchführen“: „Ich kann jetzt leider nicht diskutieren, sondern unter Zeitdruck eigentlich nur die von mir selbst vorformulierte Rede sehr schnell ablesen, damit auch Sie, Herr Minister, vor 13 Uhr noch zum Sprechen kommen, was ich sehr gern mit anhören würde.“(BT 8./163./27.6.1979/S. 13002C.)

    Google Scholar 

  91. Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 37, Rdnr. 4.4. und 4.5.

    Google Scholar 

  92. BT5./157./16.2.1968/S. 8120D-8121A.

    Google Scholar 

  93. Dichgans, a.a.O., S. 99.

    Google Scholar 

  94. BT 5./225./27.3.1969/S. 12383A, B (Abg. Mende).

    Google Scholar 

  95. Es ist daher nur zu begrüßen, wenn der seinerzeitige Bundestagspräsident und jetzige Vizepräsident Richard Stücklen erklärt, er wolle sich stärker als bisher darum bemühen, daß die Debatten in freier Rede geführt würden. („Das Parlament machte richtungsweisende Politik“. Interview mit Bundestagspräsident Stücklen, in: DAS PARLAMENT Nr. 32–33 vom 11./18. August 1979, S. 20.)

    Google Scholar 

  96. Ausnahmen, wie z. B. das Darstellen eines sorgfältig und detailliert ausgehandelten Kompromisses, bei dem es auf jedes Wort ankommt, wird und muß es selbstverständlich immer geben. Entscheidend ist aber, was zur Regel wird und damit den Stil im Bundestag letztendlich prägt

    Google Scholar 

  97. Zitiert nach Jungheim, a.a.O., S. 137.

    Google Scholar 

  98. „Redezeit ist kein Problem“, in: FAZ vom 1.8.1975.

    Google Scholar 

  99. Hierzu unten Abschnitt 5.2 dieser Abhandlung.

    Google Scholar 

  100. BT 8./117./16.11.1978/S. 9113B, C (Vizepräsidentin Renger); vgl. auch: BT 6./21./12.12. 1969/S. 799B (Vizepräsident Schmitt-Vockenhausen).

    Google Scholar 

  101. § 35 Abs. 2 GOBT sieht darüber hinaus vor, daß, wenn ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten länger als 20 Minuten spricht, die Fraktion, die eine abweichende Meinung vortragen lassen will, für einen ihrer Redner eine entsprechende Redezeit verlangen kann.

    Google Scholar 

  102. Vgl. aber auch die folgende Bemerkung des ehemaligen Bundestagspräsidenten Carstens (BT 8./115./10.11.1978/S. 8986B): „Frau Abgeordnete, Reichstagspräsident Löbe ließ einen Redner weiterreden, wenn er die volle Aufmerksamkeit des Hauses hatte. Nach dieser Regel müßte ich Ihre Redezeit verlängern. Aber die Regel gilt für uns nicht. Ich bitte Sie, zum Schluß zu kommen.“

    Google Scholar 

  103. Vgl. hierzu Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 39, Rdnr. 4.

    Google Scholar 

  104. Insb. Rede und Gegenrede, Stärke der Fraktionen. Der damalige § 33 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung entspricht dem derzeit gültigen § 28 Abs. 1 Satz 2 GOBT. Vgl. hierzu auch oben Abschnitt 3.3 dieser Abhandlung.

    Google Scholar 

  105. BT 6./23./15.1.1970/S. 877D — S. 882C.

    Google Scholar 

  106. Ebenda, S. 877D.

    Google Scholar 

  107. Ebenda, S. 878A.

    Google Scholar 

  108. Vgl. die persönlichen Erklärungen der beiden Fraktionsgeschäftsführer Rasner und Schulte (Unna): Ebenda, S. 895B, C.

    Google Scholar 

  109. BT6./23./15.1.1970/S. 895C.

    Google Scholar 

  110. Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 39, Rdnr. 5.

    Google Scholar 

  111. Vgl. z. B. die beiden folgenden Aussagen zweier amtierender Präsidenten: „Ich darf dajrauf aufmerksam machen, daß ich die Redezeiten nicht verlängere, da die Fraktionen die Redezeiten vereinbart haben.“(BT 8./51./26.10.1977/S. 3961C.) „Interfraktionell ist eine Redezeit von drei Stunden vereinbart worden. Die Fraktionen nehmen die Aufteilung der auf sie entfallenden Redezeiten selbst vor…“(BT 8./69./26.1.1978/S. 5395D.)

    Google Scholar 

  112. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 39, Rdnr. 5.

    Google Scholar 

  113. BT 7./155./13.3.1975/S. 10760D — 10770C.

    Google Scholar 

  114. Das Ende der Rede von Brandt ist von folgenden Zwischenrufen und Beifallsäußerungen begleitet gewesen: „(Zurufe von der CDU/CSU)… (Beifall bei der SPD und der FDP — Unruhe bei der CDU/CSU)… (Zurufe von der CDU/CSU: Was soll denn das alles?! — Aufhören! -Dr. Marx [CDU/CSU]: Ihre Zeit ist vorbei!)… (Anhaltende Unruhe bei der CDU/CSU - Seiters [CDU/CSU]Frau Präsidentin! — Gegenruf von der SPD: Diese Lümmel!)… (Beifall von der SPD und der FDP — Erneute Zurufe von der CDU/CSU: Aufhören!)… (Lebhafter Beifall bei der SPD und der FDP — Fortgesetzte Zurufe von der CDU/CSU: Frau Präsidentin! - Aufhören!)… (Dr. Jenninger [CDU/CSU]: Sie haben Ihre Zeit überschritten! Das ist unfair! — Weitere lebhafte Zurufe von der CDU/CSU: Aufhören!)… (Erneute Zurufe von der CDU/CSU: Aufhören! — Sie vergeuden die Zeit des Hauses! — Frau Präsidentin!)… (Dr. Jenninger [CDU/CSU]: Sie rauben hier die Zeit, und die Präsidentin versagt! Das ist ja ungeheuerlich!)… (Dr. Marx [CDU/CSU]: Abtreten!)… (Zuruf von der CDU/CSU: Heuchelei! - Weitere Zurufe)… (Lebhafter Beifall bei der SPD und der FDP)… (Anhaltende Zurufe von der CDU/CSU: Aufhören!)… (Seiters [CDU/CSU]: Heuchelei!)… Anhaltender starker Beifall bei der SPD und der FDP).“Dieses Zitat steht im Stenographischen Bericht (a.a.O.) auf S. 10769D — 10770C, d. h. vom Umfang her auf einer Seite! Es verdeutlicht eindringlich die Erregung im Plenums, insb. auf Seiten der CDU/CSU.

    Google Scholar 

  115. BT 8./141./8.3.1979/S. 11148C- 11159A.

    Google Scholar 

  116. Ebenda, S. 11158B.

    Google Scholar 

  117. Ebenda, S. 11158D.

    Google Scholar 

  118. Ebenda.

    Google Scholar 

  119. Ebenda.

    Google Scholar 

  120. Vgl. auch BT 9./41./3.6.1981/S. 2355D — 2357C

    Google Scholar 

  121. Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., Vorbemerkung zu § 59.

    Google Scholar 

  122. BT 3./130./28.10.1960/S. 7507B.

    Google Scholar 

  123. Vgl. die unter ausdrücklichem Bezug auf die o. a. Interpretation abgegebene Erklärung zur Abstimmung des Abg. Memmel (CDU/CSU): BT 5./50./23.6.1966/S. 2441C, D.

    Google Scholar 

  124. Vgl. z. B. die Ausgabe von September 1965.

    Google Scholar 

  125. BT 6./50./6.5.1970/S. 2497D — 2498A; BT-Drs. VI/521, S. 5. Vgl. zu einem ähnlichen Beispiel BT 3./124./28.9.1960/S. 7162A, B und Szmula, Arbeit…, a.a.O., S. 133f.

    Google Scholar 

  126. Hierzu Hatschek, a.a.O., S. 59f.

    Google Scholar 

  127. Reichstagspräsident Simson am 19.3.1867, zit nach: Jungheim, a.a.O., S. 36.

    Google Scholar 

  128. Zit. nach Hatschek, a.a.O., S. 59f.

    Google Scholar 

  129. Hatschek, a.a.O., S. 60 (mit Nachweisen).

    Google Scholar 

  130. § 118 GORT. Die Entstehungsgeschichte des § 118 GORT enthält keine Hinweise auf eine Begründung dieser Regelung, so Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 128, Rdnr. 1.

    Google Scholar 

  131. §119 GORT.

    Google Scholar 

  132. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 128, Rdnr. 11.1.

    Google Scholar 

  133. Die neue Regelung (§ 127 Abs. 1 GOBT) lautet: „Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Im übrigen obliegt die Auslegung dieser Geschäftsordnung dem Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung; der Präsident, ein Ausschuß, eine Fraktion, ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages können verlangen, daß die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird.“

    Google Scholar 

  134. Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 128, Rdnr. 6.

    Google Scholar 

  135. BT 1./264./6.5.1953/S. 12888D.

    Google Scholar 

  136. Ebenda, S. 12889A.

    Google Scholar 

  137. Ebenda, S. 12891A–12892C

    Google Scholar 

  138. Ebenda, S. 12892C, D.

    Google Scholar 

  139. Ebenda, S. 12895C; vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 128, Rdnr. 3.

    Google Scholar 

  140. So auch Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), § 128, Rdnr. 3.

    Google Scholar 

  141. Vgl. ebenda; Brun-Otto Bryde, Rdnr. 23 zu Art. 79 GG, in: Ingo von Münch (Hrsg.), Grundgesetzkommentar, Bd. 3, München 1978.

    Google Scholar 

  142. BT-Drs. 8/682.

    Google Scholar 

  143. BT 8./37./24.6.1977/S. 291 ID — S. 2912A.

    Google Scholar 

  144. Ebenda, S. 2912A-C.

    Google Scholar 

  145. Ebenda, S. 2912C,D.

    Google Scholar 

  146. Ebenda, S. 2912D.

    Google Scholar 

  147. Ebenda, S. 2913A.

    Google Scholar 

  148. Ebenda, S. 2913B.

    Google Scholar 

  149. Ebenda, S. 2913B, G

    Google Scholar 

  150. Ebenda, S. 2913C.

    Google Scholar 

  151. Ebenda, S. 2913C, D.

    Google Scholar 

  152. Vgl BT-Drs. 8/3460, S. 102. Durch die Geschäftsordnungsreform von 1980 ist diese Praxis Geschäftsordnungsrecht geworden. Nach § 91 Satz 1 GOBT wird jetzt über „den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz… ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.“

    Google Scholar 

  153. Vgl. auch S. 42f, 50, 52f dieser Abhandlung.

    Google Scholar 

  154. In diesem Zusammenhang sollte nicht unerwähnt bleiben, daß manche Abgeordnete weibüche Präsidenten insgeheim weniger respektieren als männliche. Präsidentinnen haben es im Bundestag daher generell schwerer, sich im Konfliktfalle durchzusetzen.

    Google Scholar 

  155. BT-Drs. VI/2585.

    Google Scholar 

  156. BT6./194./21.6.1972/S. 11310A-C.

    Google Scholar 

  157. Nach § 60 Abs. 3 der damaligen Geschäftsordnung des Bundestages konnten Antragsteller aus der Mitte des Hauses sechs Monate nach Überweisung des von ihnen eingebrachten Antrages verlangen, daß dem Bundestag vom Ausschuß ein Bericht über den Stand der Beratungen erstattet wurde. Dieser Bericht mußte auf Verlangen der Antragsteller auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden. § 60 Abs. 3 war im vorliegenden Falle aber nicht einschlägig, weil die CDU/CSU-Fraktion keinen „Bericht über den Stand der (Ausschuß-)Beratungen44 wünschte, sondern eine Entscheidung des Bundestages in der Sache, und zwar vor Abschluß der Ausschußberatungen.

    Google Scholar 

  158. BT 6./194./21.6.1972/S. 11310D.

    Google Scholar 

  159. Ebenda.

    Google Scholar 

  160. Ebenda, S. 11310D–11311B.

    Google Scholar 

  161. Vgl. hierzu oben Abschnitt 2.3.

    Google Scholar 

  162. BT 8./56;/11.11.1977/S. 4308C- 4313C.

    Google Scholar 

  163. Vgl aber BT-Drs. 7/3259, Antrag der CDU/CSU-Fraktion betreffend Unterrichtung über Fragen der inneren Sicherheit. Diesem Antrag war ähnlich wie der o.a. Großen Anfrage ein „Bericht über rechts- und linksradikale Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1974“beigefügt. Dieser Bericht umfaßte 40 Seiten der Drs. 7/3259. CDU/CSU-Sprecher erklärten aber damals im Ältestenrat, daß sie mit der Drucklegung des Berichts kein Präjudiz schaffen, sondern die zugrundeliegenden Grundsatzfragen einer späteren Klärung überlassen wollten.

    Google Scholar 

  164. Vgl. Bt 8./56./11.11.1977/S. 4313C.

    Google Scholar 

  165. Vgl. ebenda, S. 4308C und S. 4311A, B.

    Google Scholar 

  166. Vgl. BT-Drs. 8/1159; BT 8./56./11.11.1977/S. 4308C.

    Google Scholar 

  167. BT-Drs. 8/1159, S. 3.

    Google Scholar 

  168. Abg. Dürr (SPD) als Berichterstatter des Geschäftsordnungsausschusses: BT 8./56./11.11.1977/S. 4308C.

    Google Scholar 

  169. BT 8./56./11.11.1977/S. 4313B, C.

    Google Scholar 

  170. In der CDU/CSU-Fraktion sei nach Abschluß der Debatte eine „gewisse Verstimmung“über das Verhalten des Bundestagspräsidenten nicht zu übersehen gewesen, so ein Bericht der FAZ vom 12.11.1977. Die Koalitionsfraktionen dürften mit der „Entscheidung“des Präsidenten zwar zufrieden gewesen sein (vgl. die beredete Verteidigung durch den SPD-Fraktionsgeschäftsführer Porzner in der Debatte, a.a.O., S. 4311 A, B), aber Entscheidungsschwäche dürfte kaum zu einem Mehr an Autorität führen, auch gegenüber denen nicht, die hiervon konkret profitiert haben.

    Google Scholar 

  171. Hierzu im einzelnen unten Abschnitt 5.1 dieser Abhandlung.

    Google Scholar 

  172. Schmid, Erinnerungen, a.a.O., S. 440.

    Google Scholar 

  173. § 100 Satz 4 GOBT in Verbindung mit § 77 Abs. 2 GOBT.

    Google Scholar 

  174. BT-Drs. 7/3. Beschluß: BT 7./6./20.12.1972/S. 100C

    Google Scholar 

  175. Stenographischer Bericht der 389. Sitzung des Bundesrates vom 2.2.1973, S. 25B.

    Google Scholar 

  176. Stenographischer Bericht der 390. Sitzung des Bundesrates vom 23.2.1973, S. 40A.

    Google Scholar 

  177. Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 7/307.

    Google Scholar 

  178. § 127 GOBT gilt nur für Entscheidungen des Präsidenten im Plenum.

    Google Scholar 

  179. BGBl. I, S. 257.

    Google Scholar 

  180. BVerfGE Bd. 37, S. 363ff.

    Google Scholar 

  181. Hierzu und zum folgenden Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 52 Rdnr. 5.3.2; vgl. auch ebenda, § 128 Rdnr. 8.

    Google Scholar 

  182. Anderer Ansicht: Rothaug, a.a.O., S. 141; Ritzel/Bücker, Handbuch für die parlamentarische Praxis mit Kommentar zur Geschäftsordnung des Bundestages, Frankfurt 1974, S. 441 (§ 52, Anm. 4b).

    Google Scholar 

  183. Vgl. BT 2/142./3.5.1956/S. 7378D: „… ich glaube, daß das Amt des Präsidenten mit in erster Linie darin besteht, darüber zu wachen, daß die Geschäftsordnung eingehalten wird.*’ (Vizepräsident Carlo Schmid). Vgl. auch BT 8./114./9.11.1978/S. 8899B.

    Google Scholar 

  184. Vgl. z. B. BT 1./70./21.6.1950/S. 2545A-D. Vgl. auch Szmula, Arbeit…, a.a.O., S. 176f und BT 5./95./17;2;1967/S. 4332A — 4335A.

    Google Scholar 

  185. BT 1./262./29.4.1953/S. 12777A, 12779B.

    Google Scholar 

  186. BT 1./113./24.1.1951/S. 4256A, B.

    Google Scholar 

  187. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 97, Rdnr. 9.

    Google Scholar 

  188. BT 1./184./11.1.1952/S. 7828C.

    Google Scholar 

  189. Ebenda.

    Google Scholar 

  190. Vgl. Rothaug, a.a.O., S. 98.

    Google Scholar 

  191. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 97, Rdnr. 9. Diese Interpretation hinderte Vizepräsident Carlo Schmid jedoch nicht daran, die Fragestellung eines Ausschußantrags für unzulässig zu erklären: „Der Ausschuß kann nicht den Antrag stellen, einen Gesetzentwurf für erledigt zu erklären…“(BT 3./165./29.6.1961/S. 9663C). Dieser Fall von materieller Prüfung ist jedoch gegenüber den beiden o.a. Fällen qualitativ verschieden. Bei letzteren wurde die Einbringung überhaupt abgelehnt, hier ging es lediglich darum, wie ein Antrag im Bundestag genau behandelt werden sollte.

    Google Scholar 

  192. Vgl. z.B. BT 4./28./9.5.1962/S. 1220D — 1221A (Vizepräsident Carlo Schmid). Gelegentlich kann schon eine geschäftsordnungskonforme Interpretation ausreichen (BT. 1./167./ 11.10.1951/S. 6867A — 6868A: Vizepräsident Carlo Schmid).

    Google Scholar 

  193. Vgl BT. 2/142./3.5.1956/S. 7378C- 7379A.

    Google Scholar 

  194. Ebenda, S. 7378C.

    Google Scholar 

  195. BT 2./153./26.6.1956/S. 8269B (Hervorhebung im Original).

    Google Scholar 

  196. BT 2./153.26.6.1956/S. 8269B (Hervorhebung im Original).

    Google Scholar 

  197. Zit. nach Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 30, Rdnr. 8.

    Google Scholar 

  198. §60(57)GOaRT.

    Google Scholar 

  199. Vgl. Eduard Hubrich, Die parlamentarische Redefreiheit und Disziplin, Berlin 1899, S. 244–247; Vogler, a.a.O., S. 29, Anm. 2.

    Google Scholar 

  200. § 91 Abs. 1 GORT.

    Google Scholar 

  201. Zu geringfügigen Modifikationen vgl. § 91 Abs. 1 GORT und § 38 GOBT.

    Google Scholar 

  202. §90 GORT.

    Google Scholar 

  203. §40 GOBT.

    Google Scholar 

  204. § 41 Abs. 2 GOBT.

    Google Scholar 

  205. Vgl. §119 Abs. 2 GOBT.

    Google Scholar 

  206. §36 GOBT.

    Google Scholar 

  207. Vgl. Karl Mühlbauer, Die rechtliche Stellung des Reichstagspräsidenten, Diss. Erlangen 1931, S. 50;BT7./253./24.6.1976/S. 18048B, 18050D.

    Google Scholar 

  208. Vgl Schindler, 30 Jahre Deutscher Bundestag…, a.a.O., S. 332.

    Google Scholar 

  209. VgL z. B. die sog. Guillaume-Debatte, in der eine Reihe von Äußerungen gemacht wurden, die eine Ordnungsmaßnahme hätten nach sich ziehen können: BT 7./152./27.2.1975/S. 10496D — 10592B. Vgl. auch: BT 8./157./31.5.1979/S. 12513A, 12588C — 12590A; BT 8./181./ 19.10.1979/S. 14269B, G

    Google Scholar 

  210. Vgl. hierzu Spengler, a.a.O., S. 41; Fritz Gentemann, Die staatsrechtliche Stellung des Reichstagspräsidenten in Bezug auf die Disziplinargewalt, das Hausrecht und die Polizeigewalt, Diss. Göttingen 1927, S. 17.

    Google Scholar 

  211. BT 2./17./26.2.1954/S.578C.

    Google Scholar 

  212. BT 7./102./21.5.1974/S.6713D.Vgl.auch:BT 7./159./20.3.1975/S. 11160B.

    Google Scholar 

  213. BT. 7/137./13.12.1974/S. 9435B.

    Google Scholar 

  214. Ebenda. Bundeswirtschaftsminister Friderichs (FDP) kam jedoch später noch einmal auf den Vorfall zurück und sprach von einer „bedauerlichen Entgleisung“und „schlechtem Stil“. (Ebenda, S. 9459B, G)

    Google Scholar 

  215. BT 7./162./10.4.1975/S. 11424A.

    Google Scholar 

  216. Ebenda, S.11435G

    Google Scholar 

  217. BT 1./18./24. und 25.11.1949/S. 525A.

    Google Scholar 

  218. BT 1./47./16.3.1950/S. 1618A, B.

    Google Scholar 

  219. BT 2./139./12.4.1956/S. 7178D, 7179G

    Google Scholar 

  220. „The imputation of false or unavowed motives“gilt auch im britischen Unterhaus als unparlamentarisch und würde ein sofortiges Eingreifen des Speakers zur Folge haben. Vgl. Sir Thomas Erskine May, The Laws, Privileges, Proceedings and Usages of Parliament, 17. Aufl. London 1964, S. 456.

    Google Scholar 

  221. Vgl. oben S. 9f.

    Google Scholar 

  222. Art. 43 Abs. 2 GG.

    Google Scholar 

  223. Zum folgenden: Bernd Fauser, Die Stellung der Regierungsmitglieder und ihrer Vertreter im Parlament. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung über die Teilnahme von Regierungsvertretern an den Verhandlungen des Parlaments, Diss. Bonn 1973, S. 91–93.

    Google Scholar 

  224. Als beispielhaft für die Form, in der im Reichstag Regierungsvertreter informell „zur Ordnung gerufen“wurden, kann die folgende Bemerkung von Reichstagspräsident Eduard von Simson in der Debatte vom 14.Mai 1875 gelten: „Ich muß die Bemerkung machen, daß ich eine solche Äußerung, wenn sie von einem Mitglied des Reichstages gegen ein anderes ausgesprochen worden wäre, mit dem Ordnungsrufe begleitet haben würde.“Zitiert nach: Hermann F. Schmid, Parlamentarische Disziplin, Archiv des öffentlichen Rechts, Bd.32 (1914), S. 439–579, hier: S. 492.

    Google Scholar 

  225. Die Ausnahme betraf das Rederecht der Bevollmächtigten der Länder im Reichstag. Anders als die Vertreter der Reichsregierung waren diese durch Art. 33 WRV nicht vor einem Sachruf geschützt, da sie nur innerhalb der Tagesordnung gehört werden mußten. Vgl. Art. 33 Abs. 3 WRV; Fritz Böhmig, Grundlagen, Umfang und gegenseitige Abgrenzung der Gewalten des deutschen Reichstagspräsidenten, Diss. Leipzig 1934, S. 33.

    Google Scholar 

  226. Vgl. Heinrich von Brentano, a.a.O., S. 65f; Kurt Pereis, Geschäftsgang und Geschäftsformen, in: Gerhard Anschütz, Richard Thoma (Hrsg.), Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 1, Tübingen 1930, S. 449–466, hier: S. 465; Pechmann, a.a.O., S. 61.

    Google Scholar 

  227. Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 45, Rdnr. 2.2; Arndt, a.a.O., S. 117; anderer Ansicht: Ritzel/Bücker, a.a.O., Vorbemerkung zu §§ 40 – 45, Erl. 2, wo die Ordnungsgewalt als „unmittelbarer Bestandteil der legislativen Gewalt“gesehen wird.

    Google Scholar 

  228. Art. 43 Abs. 2 GG.

    Google Scholar 

  229. Vgl. BT 7./257./2.7.1976/S. 18486B.

    Google Scholar 

  230. Zumindest mißverständlich Vizepräsident Dr. Becker: BT 3./104./19.2.1960/S. 5643A.

    Google Scholar 

  231. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 45 Rdnr. 4.

    Google Scholar 

  232. Weil die Geschäftsordnung des Bundestages nicht Rechtsgrundlage ist, kann natürlich auch die Rechtsfolge des § 37 GOBT nicht eintreten, wonach der Präsident einem Redner nach dreimaligem Ordnungsruf das Wort entziehen muß und es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen darf.

    Google Scholar 

  233. BT 7./90./27.3.1974/S. 5989A, vgl. auch: BT 7./222./13.2.1976/S. 15463A.

    Google Scholar 

  234. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 45 Rdnr. 2.5 mit Nachweisen.

    Google Scholar 

  235. Fotokopie eines maschinenschriftlichen Manuskripts dieses Vortrags im Archiv des Verfassers. Herkunft: Bibliothek des Deutschen Bundestages.

    Google Scholar 

  236. Im Manuskript steht an dieser Stelle irrtümlich „Zwischenruf“. (Anm. des Verfassers.)

    Google Scholar 

  237. Vgl. Peter Schindler, Die Fragestunde des Deutschen Bundestages, in: Politische Vierteljahresschrift, 7. Jg. (1966), S. 407–443, hier: S. 407f., 413. Schindler stellt fest (ebenda, S. 411f.), daß sich die mit der Fragestunde verknüpften Erwartungen auf folgende parlamentarische Funktionen richteten: Informationsfunktion, Kontrollfunktion, Rationalisierungsfunktion, Beiebungsfunktion, Schutzfunktion für Minderheiten, Auslesefunktion, Integrationsfunktion, Demokratisierungsfunktion.

    Google Scholar 

  238. Ebenda, S. 408.

    Google Scholar 

  239. Ebenda, S. 422f; vgl. auch Heinrich Ritzel, 20 Jahre Bundestag. Persönüche Erinnerungen, in: Die Neue Gesellschaft, 16. Jg., Sonderheft zum 1. Mai 1969, S. 47–54, hier: S. 50–52.

    Google Scholar 

  240. GOBT, Anlage 4, Abschnitt II, Ziffer 8.

    Google Scholar 

  241. Mündliche Information aus der Bundestagsverwaltung.

    Google Scholar 

  242. BT 8./205./6.3.1980/S. 16417D- 16418A.

    Google Scholar 

  243. Abgedruckt in: Schäfer, a.a.O., S. 338–341, hier: S. 338.

    Google Scholar 

  244. Schweitzer, a.a.O., S. 82.

    Google Scholar 

  245. In der Geschäftsordnung der FDP-Fraktion vom 7.10.1976 heißt es: „Vor Einbringung von Anfragen und Anträgen einzelner Mitglieder ist der Vorstand zu unterrichten…“Die Handhabung ist ähnlich wie in der SPD-Fraktion. Bei der CDU/CSU-Fraktion wurde in der 7. Wahlperiode so verfahren, daß eine Durchschrift der eingereichten Fragen an das Fraktionssekretariat ging und das Original direkt an das Präsidialbüro. (Schweitzer, a.a.O., Anm. 107, S. 266f.)

    Google Scholar 

  246. Schweitzer, a.a.O., S. 83.

    Google Scholar 

  247. Ebenda, S. 68–88. Zu weiteren einschlägigen Fällen vgl ebenda, S. 83ff. Die geschüderten Vorfälle sind in der 7. und 8. Wahlperiode nicht atypisch, wie Schweitzer nach Rückfrage bei anderen Abgeordneten feststellen konnte. (Ebenda, S. 88.)

    Google Scholar 

  248. Ebenda, S. 87.

    Google Scholar 

  249. Ebenda, S. 88.

    Google Scholar 

  250. Ebenda, S. 88.

    Google Scholar 

  251. GOBT, Anlage 4, Abschnitt I, Ziffer 1, Abs. 4 und 5.

    Google Scholar 

  252. Hierzu Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 111, Rdnr. 35.

    Google Scholar 

  253. Mündliche Information aus der Verwaltung des Deutschen Bundestages.

    Google Scholar 

  254. Der Bundestag beschloß am 24.10.1973 erstmals aufgrund § 127 GOBT (Abweichung von der Geschäftsordnung), statt drei Fragestunden von 60 Minuten Dauer nur zwei Fragestunden von 90 Minuten Dauer anzuberaumen. Derartige Beschlüsse wiederholte er in der Folgezeit. Am 21.1.1976 beschloß der Bundestag, diese Regelung für den Rest der 7. Wahlperiode beizubehalten. Zu Beginn der 8. Wahlperiode (10. Sitzung am 2.2.1977) wurde diese Aufteilung der Fragestunden allgemein für die Dauer der ganzen Wahlperiode beschlossen. Die Geschäftsordnungsreform vom Juni 1980 trägt dieser Entwicklung Rechnung. Die neue Geschäftsordnung bestimmt nicht wie die alte Geschäftsordnung von 1969 eine Höchstdauer der einzelnen Fragestunde (60 Minuten), sondern legt mit 180 Minuten lediglich die Gesamtdauer der Fragestunden für eine Sitzungswoche fest (GOBT, Anlage 4, Abschnitt I, Ziffer 1, Abs. 1).

    Google Scholar 

  255. Vizepräsident Leber: BT 8./189./29.11.1979/S. 14899A. Ebenso Frau Renger: „Wir sind eigentlich schon am Ende der Fragestunde. Aber ich lasse gleichwohl noch zwei — bitte, kurze — Fragen zu.“(BT 8./150./9.5.1979/S. 12003C.) Vgl. auch BT 8./114./9.11.1978/S. 8941B.

    Google Scholar 

  256. Vgl. die oben bereits angeführten Beispiele: BT 8./189./29.11.1979/S. 14899A; BT 8./150./ 9.5.1979/S. 12003C.

    Google Scholar 

  257. Vgl z. B. die Kritik eines amtierenden Präsidenten an der extensiven Antwort eines Parlamentarischen Staatssekretärs: BT 7./250./10.6.1976/S. 17760C; vgl. auch: BT 8./153./16.5.1979/ S. 12235A;BT 1./200./20.3.1952/S. 8569C, D.

    Google Scholar 

  258. FAZ vom 1.2.1980.

    Google Scholar 

  259. BT 8./199./24.1.1980/S. 15867C,D.

    Google Scholar 

  260. Vgl. auch den Artikel „Privatbrief statt Parlamentskontrolle“in der FAZ vom 1.2.1980. Der Leserbrief des Staatsministers in derselben Zeitung am 9.2.1980 kann diesen grundsätzlichen Einwand nicht überzeugend widerlegen.

    Google Scholar 

  261. Richtlinien für die Fragestunde, Ziffer 3.

    Google Scholar 

  262. Vgl z. B. BT 8./163./27.6.1979/S. 13011A.

    Google Scholar 

  263. Richtlinien für die Fragestunde, Ziffer 4.

    Google Scholar 

  264. Vgl. z. B. BT 7./39./7.6.1973/S. 2145D.

    Google Scholar 

  265. Richtlinien für die Fragestunde, Ziffer 1, Abs. 3.

    Google Scholar 

  266. Ebenda, Ziffer 5.

    Google Scholar 

  267. BT 8./110./18.10.1978/S. 8674A. Ebenso: BT 8./134./7.2.1979/S. 10612D; BT 8./123./ 7.12.1978/S. 9584A; BT 8./87./26.4.1978/S. 6874A.

    Google Scholar 

  268. BT 8./100./22.6.1978/S.7972C.

    Google Scholar 

  269. BT 8./80./15.3.1978/S. 6313C.

    Google Scholar 

  270. BT 7./12./1.2.1973/S.441B.

    Google Scholar 

  271. Ebenda.

    Google Scholar 

  272. Hermann Schmitt-Vockenhausen, Zum Selbstverständnis des Parlaments, in: Horst Hensel (Hrsg.), Republique en miniature. Eine Schrift für Alfred Gleisner, Köln/Berlin 1974, S. 35–45, hier: S. 38f.

    Google Scholar 

  273. Ebenda.

    Google Scholar 

  274. vgl. z. B. BT 8./110./18.10.1978/S. 8687A.

    Google Scholar 

  275. BT 8./156./30.5.1979/S. 12477B.

    Google Scholar 

  276. Ebenda, S. 12477C.

    Google Scholar 

  277. Vgl. z. B. die „Hösch-Debatte“während der Sitzungsleitung von Frau Renger: BT 8./204./ 5.3.1980/S. 16346A — 16354A. Die Zusatzfragen bezogen sich teilweise auf noch gar nicht aufgerufene spätere Hauptfragen (S. 16350D in Verbindung mit S. 16354A und BT-Drs. 8/ 3738, S. 6), auf in den Antworten des Staatssekretärs gemachte Aussagen (S. 16352A, D in Verbindung mit S. 16351B) oder waren ohne jeden erkennbaren Zusammenhang (S. 16351C, D). Vgl. auch: BT 8./205./6.3.1980/S. 16413A — 16417A (Vizepräsident Leber); BT 8./ 120./30.11.1978/S. 9326C, D (Bundestagspräsident Carstens): „Meine Damen und Herren, weitere Zusatzfragen liegen nicht mehr vor. Die Fragen haben sich unmerklich, aber stetig, von der ursprünglichen Frage entfernt, aber ich habe sie zugelassen.“

    Google Scholar 

  278. BT 6./119./6.5.1971/S. 6932A.

    Google Scholar 

  279. Ebenda, S. 6932B.

    Google Scholar 

  280. Ebenda, S. 6933C

    Google Scholar 

  281. Ebenda, S. 3936A.

    Google Scholar 

  282. Ebenda, S. 6936A. Die übernächste Zusatzfrage wies die amtierende Präsidentin dagegen wieder wegen fehlenden Zusammenhangs mit der Hauptfrage zurück. Sie wollte und konnte trotz der o.a. Nichtbeachtung die Geschäftsordnungsbestimmung offensichtlich nicht grundsätzlich außer Kraft setzea

    Google Scholar 

  283. BT 8./99./21.6.1978/S.7867B.

    Google Scholar 

  284. Vgl. hierzu die scharfe Kritik von Hans-Joachim Veen am Verhalten der amtierenden Präsidentin in der 6. Wahlperiode: ders., Opposition im Bundestag. Ihre Funktionen, institutionellen Handlungsbedingungen und das Verhalten der CDU/CSU-Fraktion in der 6. Wahlperiode 1969 – 1972, Bonn 1976, S. 108 und S. 161ff.

    Google Scholar 

  285. BT 8./120./3O.11.1978/S. 9312D (Bundestagspräsident Carstens); BT 8./161./21.6.1979/ S. 12857C (Vizepräsidentin Frau Funcke); BT 8./153./16.5.1979/S. 12238C; BT 8./140./ 7.3.1979/S. 11106B (Vizepräsident Schmitt-Vockenhausen);BT7./253./24.6.1976/S. 18017D (Vizepräsident Jaeger).

    Google Scholar 

Download references

Authors

Rights and permissions

Reprints and permissions

Copyright information

© 1984 Leske Verlag + Budrich GmbH, Opladen

About this chapter

Cite this chapter

Wermser, J. (1984). Die Leitungsfunktion: Der amtierende Präsident in der Plenarsitzung. In: Der Bundestagspräsident. Forschungstexte Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, vol 10. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95484-8_3

Download citation

  • DOI: https://doi.org/10.1007/978-3-322-95484-8_3

  • Publisher Name: VS Verlag für Sozialwissenschaften

  • Print ISBN: 978-3-8100-0423-9

  • Online ISBN: 978-3-322-95484-8

  • eBook Packages: Springer Book Archive

Publish with us

Policies and ethics

Navigation