Zusammenfassung
Vor Beginn einer jeden Sitzung des Bundestages findet, wenn der Präsident den Saal betritt, ein kleines Zeremoniell statt: Ende Januar 1955 erzielten die im Bundestag vertretenen Fraktionen Einmütigkeit darüber, daß der Präsident von der nördlichen Wandelhalle her den Saal betritt, begleitet vom Direktor des Bundestages. Sein Erscheinen wird im Saal durch einen tiefen Glockenton angekündigt, woraufhin sich das Haus erhebt. Der Präsident begibt sich entlang der Regierungsbank auf seinen Platz und erklärt dort stehend: „Die Sitzung ist eröffnet.“
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Anmerkungen
Zur Vorgeschichte dieser Reform vgl. Gerstenmaier, a.a.O., S. 366f.
Vgl. Hatschek, a.a.O., S. 195, S. 198–201; vgl. auch BT 6./108./12.3.1971/S. 6295A–6296C.
BT 4./68./18.3.1963/S. 3061A.
Ebenda, S. 3061B.
Vgl. BT-Drs. V/2479 (neu), S. 2 (15. März 1968).
Heinz Rausch, Bundestag und Bundesregierung. Eine Institutionenkunde, 4. Aufl. München 1976, S. 78.
Vgl. hierzu die immer noch gültigen Bemerkungen von Hans Dichgans aus dem Jahre 1968: ders., Das Unbehagen in der Bundesrepublik. Ist die Demokratie am Ende?, Düsseldorf-Wien 1968, S. 98.
Vgl. BT 6./67./23.9.1970/S. 3684B. Siehe auch S. 84 ff. dieser Abhandlung.
Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 27 Rdnr. 2.
Vgl. auch Heinhard Steiger, Organisatorische Grundlagen des parlamentarischen Regierungssystems, Berlin 1973, S. 101.
BT 5./55./14.9.1966/S. 2706D (Vizepräsidentin Probst).
Für die SPD-Fraktion steht dies sogar ausdrücklich im § 4 ihrer Geschäftsordnung vom 29.11. 1972 (zit. nach: Friedrich Schäfer, Der Bundestag, 2. neubearbeitete und erweiterte Auflage, Opladen 1975, S. 338–341, hier: S. 338.): „Will ein Mitglied der Fraktion in eine Plenar-Debatte eingreifen, so verständigt es sich darüber mit dem zuständigen Ausschußobmann und dem Parlamentarischen Geschäftsführer.“
Dieses Problem ist für den Abgeordneten in einer kleinen Fraktion aufgrund der geringeren Zahl potentieller Redner natürlich sehr viel leichter zu lösen als in einer großen Bundestagsfraktion.
Vgl. auch Gerstenmaier, a.a.O., S. 391.
Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 32 Rdnr. 3.
BT 6./70./8.10.1970/S. 3896D — 3028D.
Ebenda, S. 3916C.
Vereinbarungen der Fraktionsgeschäftsführer werden von den Abgeordneten aller Fraktionen und den Präsidenten genereil respektiert, wenngleich gelegentlich nur zähneknirschend und voll unterdrückter Wut. So antwortete im März 1977 ein recht prominenter CDU/CSU-Abgeordneter auf die Frage des amtierenden Präsidenten, ob er eine Zwischenfrage zulasse: „Angesichts des Drucks, unter dem ich stehe und dem auch das Tempo meiner Rede entspricht, und des Balletts, dem wir hier durch den Zeitterror der Herren Geschäftsführer unterworfen sind, kann ich es leider nicht gestatten“. (BT 7./227./11.3.1977/S. 15829C, Abg. Narjes.)
BT 6./70./8.10.1970/S. 3928D. Ebenso: BT 8./118./17.11.1978/S. 9208C, D. Eine derartige Praxis wurde schon 1966 von dem damaligen CDU/CSU-Abgeordneten Dichgans treffend beschrieben und kritisiert: „Zunächst läuft die Debatte in großer Breite mit Reden, die gelegentlich eine volle Stunde überschreiten. Zu einem bestimmten Zeitpunkt erfahren Abgeordnete, die sich Stunden vorher ordnungsgemäß zu Wort gemeldet haben, daß die Rednerliste erschöpft sei. Sie schließen daraus messerscharf, daß sie von der Rednerliste gestrichen sind (…), und der gute Ton im Bundestag erfordert, daß der Kavalier in diesem Augenblick schweigt. (…) Gelegentlich werden die Redner auch vorher konsultiert; aber immer nur dann, wenn sie vorher völlig in die Ecke manövriert sind… Das ist dann das Ende der Debatte, die Sense, die die Rednerliste abschneidet.“(BT 5./21;/16.2.1966/S. 853A, B). Vgl. zu diesem Beispiel auch: Wilhelm Hennis, Clôture im Bundestag, in: Archiv des öffentlichen Rechts, Bd. 91 (1966), S. 254–256.
BT 8./23./21.4.1977/S. 1500B, C. Im Anschluß sprach der Abgeordnete Grunenberg (SPD). Vgl. auch: BT 8./115./10.11.1978/S. 8995B, C (Bundestagspräsident Carstens).
Siehe auch: „Der Vorwurf der Zensur ist falsch“. Interview mit der Vizepräsidentin des Deutschen Bundestages, Annemarie Renger, in: DAS PARLAMENT vom 4.7.1981: „Es wäre für den lebendigen Verlauf der Debatten vorteilhaft, wenn die Präsidenten ein wenig mehr Spielraum in der Worterteilung auch zu kurzen Interventionen hätten. An sich gibt die Geschäftsordnung dazu die Möglichkeit.“
BT 7./253./24.6.1976/S. 17989A.
Vgl hierzu auch S. 98f dieser Abhandlung.
BT 7./23./22.3.1973/S. 1119B; vgl. auch ebenda, S. 1118C; BT 7./176./5.6.1975/S. 12252A und S. 12253B.
BT 8./114./9.11.1978/S. 8960B.
BT 8./114./9.11.1978/S. 8965D.
Ebenda, S. 8964C. Vgl. auch: BT 8./H5./10.11.1978/S. 8995B, C (Bundestagspräsident Carstens).
In der Regel wird der einzelne Abgeordnete interfraktionelle Vereinbarungen aus Gründen der Fraktionsdisziplin beachten und „freiwillig“auf einen Redebeitrag verzichten. Dieses ist in einem „Fraktionenparlament“wie dem Bundestag auch systembedingt notwendig, Ausnahmen müssen aber möglich bleiben. Zudem muß eine Wortmeldung entgegen einer interfraktionellen Vereinbarung nicht unbedingt auf einen Konflikt Abgeordneter — Fraktion hindeuten. Es ist ebenso möglich, daß eine Fraktion aufgrund des Debattenverlaufs sehr kurzfristig von einer interfraktionellen Vereinbarung abweichen möchte.
Im Unterschied etwa zum Verfahren nach § 20 Abs. 2 GOBT.
Dies macht auch der Wortlaut von § 35 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung deutlich. Danach werden Gestaltung und Dauer der Aussprache über einen Verhandlungsgegenstand vom Bundestag auf Vorschlag des Ältestenrates festgelegt. Eine interfraktionelle Vereinbarung („Vorschlag des Ältestenrates“) allein ist nicht ausreichend, zusätzlich ist ein Beschluß („Festlegung“) des Bundestages erforderlich.
Carl Christoph Schweitzer, Der Abgeordnete im parlamentarischen Regierungssystem der Bundesrepublik, Opladen 1979, S. 101.
Vgl. §§36 und 37 der Geschäftsordnung der Frankfurter Nationalversammlung, abgedruckt in: A. Rauch, a.a.O., S. 240.
Die einschlägigen §§43 und 46 der Geschäftsordnung des Preußischen Abgeordnetenhauses vom 28. März 1849 in der Fassung vom 6. Juni 1862 lauteten: § 43 Anmeldung der Redner. (1) Die Anmeldung zum Worte erfolgt, nachdem die Beratung über den betreffenden Gegenstand eröffnet ist, schriftlich bei demjenigen Schriftführer, welcher die Rednerliste zu führen und die Reihenfolge zu überwachen hat, und als solcher durch den Präsidenten verkündigt ist. (2) In der Anmeldung wird bemerkt, ob für oder gegen den Antrag gesprochen werden soll. (3) Wenn mehrere Redner beim Beginne der Diskussion sich gleichzeitig zum Worte melden, so wird für sie die Reihenfolge durch das Los bestimmt. § 46 Reihenfolge. (1) Die Reihenfolge der Redner darf nicht unterbochen werden. (2) So lange es möglich ist, wird mit den Rednern, welche für und wider reden wollen, gewechselt.“
So Friedrich Thudichum, Verfassungsrecht des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Zollvereins, Tübingen 1870, S. 194.
Plate, a.a.O., S. 148.
Ebenda, S. 149.
Zu verschiedenen erfolglosen Versuchen, das System der Rednerliste im Preußischen Abgeordnetenhaus abzuschaffen vgl. Plate, a.a.O., S. 146–148.
Reichstag des Norddeutschen Bundes 1. (D/17./6.6.1868/S. 298. Vgl. auch RT des Norddt Bundes 1. (1.)/Aktenstücke 55 (insb. S. 184f) und 103; Thudichum, a.a.O., S. 192f.
Hierzu Robert von Mohl, Erörterungen…, a.a.O., S. 69.
Robert von Mohl, Erörterungen…, a.a.O., S. 70. Siehe auch Kurt Pereis, a.a.O., S. 93. Pereis schreibt, daß „… der Präsident nach seinem Ermessen darüber zu entscheiden hat, wem und zu welcher Zeit er nach Zweckmäßigkeitsgründen im Interesse einer gedeihlichen Diskussion das Wort erteilen will.“Bezüglich der „geheimen Rednerliste“verweist er auf die o. a. Ausführung v. Mohls aus dem Jahre 1875. Diese hatten offensichtlich nach immerhin 28 Jahren nichts an Gültigkeit verloren.
Vgl. auch Richard Seligmann, Die staatsrechtliche Stellung des deutschen Reichstagspräsidenten, Diss. Heidelberg 1912, S. 36f.; Spengler, a.a.O., S. 28.
Von Mohl, Erörterungen…, a.a.O., S. 71 f. VgL Philipp Scheidemann, Memoiren eines Sozialdemokraten, Bd. 1, Dresden 1928, S. 161: Im (kaiserlichen) Reichstag „… redeten die von den Fraktionen bestimmten Redner. Die Reihenfolge, in der sie sprachen, bestimmte der Präsident.“Vgl. auch:
Felix Engels, Die Funktionen des Reichstagspräsidenten, Diss. Greifswald 1918, S. 26f.;
Friedrich Curtius (Hrsg.), Denkwürdigkeiten des Fürsten Chlodwig zu Hohenlohe-Schillingsfürst, Bd. 2, Stuttgart und Leipzig 1907, S. 51;
August Bebel, Aus meinem Leben, Berlin 1961, S. 489. Der Abgeordnete Julius von Holder schrieb am 1.4.1871 in einem privaten Brief: „Gestern habe ich zum erstenmal im Reichstag gesprochen, was Ihr aus den Zeitungen ersehen werdet. Bei großen Debatten, wie heute wieder eine bevorsteht, ist es sehr schwer, zum Wort zu kommen. Der Präsident hat hierbei so ziemlich diskretionäre Gewalt und man muß sich gefallen lassen, wie er einen einrangiert, auch daß er die Ordnung nachträglich wieder ändert…“(Zit. nach: Heinrich Ritter von Poschinger, Fürst Bismarck und die Parlamentarier, Bd. 2, Breslau 1895, S. 169f.)
B. Jungheim, Die Geschäftsordnung für den Reichstag mit Anmerkungen, Berlin 1916, S. 161.
§82 Abs. 1.
RT 1./275./4.12.1922/S. 9180A; RT 1./280./12.12.1922/S. 9277D.
Heinrich von Brentano di Tremezzo, Die Rechtsstellung der Parlamentspräsidenten nach Deutschem Verfassungsrecht und Geschäftsordnungsrecht, Diss. Gießen 1930, S. 37 (Hervorhebung nicht im Original). Vgl. ebenda, S.34ff., insb. S. 35; vgl. auch:
Walter Jellinek, Verfassung und Verwaltung des Reichs und der Länder, Zweiter, nahezu unveränderter Abdruck, Leipzig und Berlin 1926, S. 70.
Die in den §§ 9, 25 Abs. 1 und 27 Abs. 1 GOBT erwähnte Rednerliste hat keinerlei Bedeutung für die Bestimmung der Rednerfolge. Sie dient lediglich dem Zweck, die Wortmeldungen festzuhalten. Damit wird einer Parlamentstradition gefolgt, die bereits mit der Entstehung der Geschäftsordnung des Reichstags einsetzt. Vgl. hierzu: Hatschek, a.a.O., S. 190; Jungheim, a.a.O., S. 160; jeweils mit Nachweisen.
Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 33, Rdnr. 9.
Dabei sind jedoch „Pannen“nicht auszuschließen: „Vizepräsident Dr. Jaeger: Das Wort hat der Abgeordnete Dr. Nölling. (Dr. Nölling: Herr Varelmann wollte zuerst sprechen. Das war so vereinbart!) — Gut, wenn das so vereinbart war. Ansonsten ist es in diesem Hause nicht üblich, daß Angehörige derselben Partei hintereinander sprechen. Mir war diese Vereinbarung nicht bekannt. Wenn es aber so vereinbart war und niemand benachteiligt wird, verfahren wir so, Herr Abgeordneter Varelmann hat das Wort.“(BT 6./197./20.9.1972/S. 11640B, C.)
BT 6./72./14.10.1970/S. 3989D. Man beachte, wie zutreffend von Hassel hier im Oktober 1970 die Rollenverteilung im Bundestag kennzeichnet. Er erteilt Barzel als Sprecher „der anderen Seite“, d. h. als Oppositionsführer, das Wort.
BT 6./150./10.11.1971/S. 8604C, D.
Ebenda, S. 8604D. Vgl. auch: BT 5./177./29.5.1968/S. 9557A (Vizepräsident Schoettle): „Da Herr Staatssekretär Jahn jetzt auf Fragen des Abgeordneten Genscher geantwortet hat, gebe ich Herrn Abgeordneten Genscher noch einmal das Wort.“Die Rednerfolge war Genscher, Jahn und erneut Genscher.
Vgl. BT 8./9./21.1.1977/S. 362A — 383D.
Zu dieser Pflicht bekannte sich Bundestagspräsident Carstens zwei Tage zuvor im Plenum nach der Rede eines Bundesministers noch einmal ausdrücklich, ehe er einem Oppositionsvertreter das Wort erteilte: BT 8./7./19.1.1977/S. 195D.
BT 7./39./7.6.1973/S. 2174A-2176A.
Karl Mommer meinte, daß das wohl alle Präsidenten getan hätten, wenn die Geschäftsordnung eine Handhabe bot (Brief vom 8.9.1980 an den Verfasser); Eugen Gerstenmaier verneinte die Frage, schrieb aber, daß es vorgekommen sei (Brief vom 24.12.1980 an den Verfasser).
Brief vom 17.12.1980 an den Verfasser.
Am 16.2.1981 in einem Brief an den Verfasser.
Zum Beispiel wenn die Sitzung geschlossen, unterbrochen oder aufgehoben war. Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 34, Rdnr. 3.3.
Vgl. z. B. BT 1./213./16.5.1952/S. 9357B, C; BT 4./4./14.11.1961/S. 13B.
Vgl. RT 1./64./2.2.1921/S. 2320B.
Vgl. RT 3./115. und 116./8.8.1925/S. 4253D; Sperling, a.a.O., S. 29.
So der Antragsteller Abg. Gröber bei der Begründung der Geschäftsordnungsänderung: aR l 10. (2.)/232./9.12.1902/S. 6999B. Vgl. zur Obstruktion im Reichstag: Christian Hermann Teichmann, Die Obstruktion parlamentarischer Minderheiten, Diss. Göttingen 1958, S. 6.
aRT 10. (2.)/232./9.12.1902/S. 6999D: Abg. Gröber (Antragsteller).
Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 34, Rdnr. 1.
BT 7./77./25.1.1974/S. 4890A — 4891B.
Zum Problem der politischen Betroffenheit eines amtierenden Präsidenten siehe unten S. 98f.
Vgl. BT 7./77./25.1.1974/S. 4891B, C.
Ebenda, S. 489ID.
Zum für unseren Zusammenhang nebensächlichen Ergebnis dieser Ältestenratssitzung vgl. Frau Funcke, ebenda, S. 4892C, D.
Dieser Weg wird unten Abschnitt 5.2 weiterverfolgt.
§ 29 Abs. 1 Satz 1 GOBT.
Falls jedoch eine obstruktionswillige Minderheit in den Bundestag einzöge, böte ihr der § 29 Abs. 1 Satz 1 GOBT vielfältige Möglichkeiten, den Gesetzgebungsgang zu verzögern bzw. gar zu blockieren.
Vgl. hierzu oben Abschnitt 2.3 und passim.
Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 36, Rdnr. 3.
Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 36, Rdnr. 3.
Vgl. hierzu und zu den folgenden Ausnahmen jeweils mit Nachweisen Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 35, Rdnr. 4,1; 4,3; 4.5, hier: Rdnr. 4.5.
Vgl. hierzu auch BT-Drs. 8/3460, S. 86f.
§ 30 Satz 2 GOBT.
BT-Drs. 8/3460, S. 87.
§ 27 Abs. 2 Satz 2 GOBT.
Vgl. BT 9./17./28.1.1981/S. 616B — 618C.
Vgl. ebenda, S. 618A.
§33 Satz 2 GOBT.
BT-Drs. 8/3460, S. 87.
Vgl. statt vieler Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 37, Rdnr. 4.5. Ein geradezu klassisches Beispiel aus neuerer Zeit mag illustrieren, mit welcher Lässigkeit und im wahrsten Sinne des Wortes „Bedenkenlosigkeit“von Abgeordnetenseite und auch von Präsidentenseite mit dem Grundsatz der freien Rede umgegangen wird. So konnte ein Abgeordneter vom amtierenden Präsidenten ungerügt folgendes ankündigen und „durchführen“: „Ich kann jetzt leider nicht diskutieren, sondern unter Zeitdruck eigentlich nur die von mir selbst vorformulierte Rede sehr schnell ablesen, damit auch Sie, Herr Minister, vor 13 Uhr noch zum Sprechen kommen, was ich sehr gern mit anhören würde.“(BT 8./163./27.6.1979/S. 13002C.)
Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 37, Rdnr. 4.4. und 4.5.
BT5./157./16.2.1968/S. 8120D-8121A.
Dichgans, a.a.O., S. 99.
BT 5./225./27.3.1969/S. 12383A, B (Abg. Mende).
Es ist daher nur zu begrüßen, wenn der seinerzeitige Bundestagspräsident und jetzige Vizepräsident Richard Stücklen erklärt, er wolle sich stärker als bisher darum bemühen, daß die Debatten in freier Rede geführt würden. („Das Parlament machte richtungsweisende Politik“. Interview mit Bundestagspräsident Stücklen, in: DAS PARLAMENT Nr. 32–33 vom 11./18. August 1979, S. 20.)
Ausnahmen, wie z. B. das Darstellen eines sorgfältig und detailliert ausgehandelten Kompromisses, bei dem es auf jedes Wort ankommt, wird und muß es selbstverständlich immer geben. Entscheidend ist aber, was zur Regel wird und damit den Stil im Bundestag letztendlich prägt
Zitiert nach Jungheim, a.a.O., S. 137.
„Redezeit ist kein Problem“, in: FAZ vom 1.8.1975.
Hierzu unten Abschnitt 5.2 dieser Abhandlung.
BT 8./117./16.11.1978/S. 9113B, C (Vizepräsidentin Renger); vgl. auch: BT 6./21./12.12. 1969/S. 799B (Vizepräsident Schmitt-Vockenhausen).
§ 35 Abs. 2 GOBT sieht darüber hinaus vor, daß, wenn ein Mitglied der Bundesregierung, des Bundesrates oder einer ihrer Beauftragten länger als 20 Minuten spricht, die Fraktion, die eine abweichende Meinung vortragen lassen will, für einen ihrer Redner eine entsprechende Redezeit verlangen kann.
Vgl. aber auch die folgende Bemerkung des ehemaligen Bundestagspräsidenten Carstens (BT 8./115./10.11.1978/S. 8986B): „Frau Abgeordnete, Reichstagspräsident Löbe ließ einen Redner weiterreden, wenn er die volle Aufmerksamkeit des Hauses hatte. Nach dieser Regel müßte ich Ihre Redezeit verlängern. Aber die Regel gilt für uns nicht. Ich bitte Sie, zum Schluß zu kommen.“
Vgl. hierzu Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 39, Rdnr. 4.
Insb. Rede und Gegenrede, Stärke der Fraktionen. Der damalige § 33 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung entspricht dem derzeit gültigen § 28 Abs. 1 Satz 2 GOBT. Vgl. hierzu auch oben Abschnitt 3.3 dieser Abhandlung.
BT 6./23./15.1.1970/S. 877D — S. 882C.
Ebenda, S. 877D.
Ebenda, S. 878A.
Vgl. die persönlichen Erklärungen der beiden Fraktionsgeschäftsführer Rasner und Schulte (Unna): Ebenda, S. 895B, C.
BT6./23./15.1.1970/S. 895C.
Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 39, Rdnr. 5.
Vgl. z. B. die beiden folgenden Aussagen zweier amtierender Präsidenten: „Ich darf dajrauf aufmerksam machen, daß ich die Redezeiten nicht verlängere, da die Fraktionen die Redezeiten vereinbart haben.“(BT 8./51./26.10.1977/S. 3961C.) „Interfraktionell ist eine Redezeit von drei Stunden vereinbart worden. Die Fraktionen nehmen die Aufteilung der auf sie entfallenden Redezeiten selbst vor…“(BT 8./69./26.1.1978/S. 5395D.)
Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 39, Rdnr. 5.
BT 7./155./13.3.1975/S. 10760D — 10770C.
Das Ende der Rede von Brandt ist von folgenden Zwischenrufen und Beifallsäußerungen begleitet gewesen: „(Zurufe von der CDU/CSU)… (Beifall bei der SPD und der FDP — Unruhe bei der CDU/CSU)… (Zurufe von der CDU/CSU: Was soll denn das alles?! — Aufhören! -Dr. Marx [CDU/CSU]: Ihre Zeit ist vorbei!)… (Anhaltende Unruhe bei der CDU/CSU - Seiters [CDU/CSU]Frau Präsidentin! — Gegenruf von der SPD: Diese Lümmel!)… (Beifall von der SPD und der FDP — Erneute Zurufe von der CDU/CSU: Aufhören!)… (Lebhafter Beifall bei der SPD und der FDP — Fortgesetzte Zurufe von der CDU/CSU: Frau Präsidentin! - Aufhören!)… (Dr. Jenninger [CDU/CSU]: Sie haben Ihre Zeit überschritten! Das ist unfair! — Weitere lebhafte Zurufe von der CDU/CSU: Aufhören!)… (Erneute Zurufe von der CDU/CSU: Aufhören! — Sie vergeuden die Zeit des Hauses! — Frau Präsidentin!)… (Dr. Jenninger [CDU/CSU]: Sie rauben hier die Zeit, und die Präsidentin versagt! Das ist ja ungeheuerlich!)… (Dr. Marx [CDU/CSU]: Abtreten!)… (Zuruf von der CDU/CSU: Heuchelei! - Weitere Zurufe)… (Lebhafter Beifall bei der SPD und der FDP)… (Anhaltende Zurufe von der CDU/CSU: Aufhören!)… (Seiters [CDU/CSU]: Heuchelei!)… Anhaltender starker Beifall bei der SPD und der FDP).“Dieses Zitat steht im Stenographischen Bericht (a.a.O.) auf S. 10769D — 10770C, d. h. vom Umfang her auf einer Seite! Es verdeutlicht eindringlich die Erregung im Plenums, insb. auf Seiten der CDU/CSU.
BT 8./141./8.3.1979/S. 11148C- 11159A.
Ebenda, S. 11158B.
Ebenda, S. 11158D.
Ebenda.
Ebenda.
Vgl. auch BT 9./41./3.6.1981/S. 2355D — 2357C
Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., Vorbemerkung zu § 59.
BT 3./130./28.10.1960/S. 7507B.
Vgl. die unter ausdrücklichem Bezug auf die o. a. Interpretation abgegebene Erklärung zur Abstimmung des Abg. Memmel (CDU/CSU): BT 5./50./23.6.1966/S. 2441C, D.
Vgl. z. B. die Ausgabe von September 1965.
BT 6./50./6.5.1970/S. 2497D — 2498A; BT-Drs. VI/521, S. 5. Vgl. zu einem ähnlichen Beispiel BT 3./124./28.9.1960/S. 7162A, B und Szmula, Arbeit…, a.a.O., S. 133f.
Hierzu Hatschek, a.a.O., S. 59f.
Reichstagspräsident Simson am 19.3.1867, zit nach: Jungheim, a.a.O., S. 36.
Zit. nach Hatschek, a.a.O., S. 59f.
Hatschek, a.a.O., S. 60 (mit Nachweisen).
§ 118 GORT. Die Entstehungsgeschichte des § 118 GORT enthält keine Hinweise auf eine Begründung dieser Regelung, so Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 128, Rdnr. 1.
§119 GORT.
Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 128, Rdnr. 11.1.
Die neue Regelung (§ 127 Abs. 1 GOBT) lautet: „Während einer Sitzung des Bundestages auftretende Zweifel über die Auslegung dieser Geschäftsordnung entscheidet der Präsident für den Einzelfall. Im übrigen obliegt die Auslegung dieser Geschäftsordnung dem Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung; der Präsident, ein Ausschuß, eine Fraktion, ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung oder fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages können verlangen, daß die Auslegung dem Bundestag zur Entscheidung vorgelegt wird.“
Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 128, Rdnr. 6.
BT 1./264./6.5.1953/S. 12888D.
Ebenda, S. 12889A.
Ebenda, S. 12891A–12892C
Ebenda, S. 12892C, D.
Ebenda, S. 12895C; vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 128, Rdnr. 3.
So auch Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), § 128, Rdnr. 3.
Vgl. ebenda; Brun-Otto Bryde, Rdnr. 23 zu Art. 79 GG, in: Ingo von Münch (Hrsg.), Grundgesetzkommentar, Bd. 3, München 1978.
BT-Drs. 8/682.
BT 8./37./24.6.1977/S. 291 ID — S. 2912A.
Ebenda, S. 2912A-C.
Ebenda, S. 2912C,D.
Ebenda, S. 2912D.
Ebenda, S. 2913A.
Ebenda, S. 2913B.
Ebenda, S. 2913B, G
Ebenda, S. 2913C.
Ebenda, S. 2913C, D.
Vgl BT-Drs. 8/3460, S. 102. Durch die Geschäftsordnungsreform von 1980 ist diese Praxis Geschäftsordnungsrecht geworden. Nach § 91 Satz 1 GOBT wird jetzt über „den Antrag auf Zurückweisung eines Einspruchs des Bundesrates gegen ein vom Bundestag beschlossenes Gesetz… ohne Begründung und Aussprache abgestimmt.“
Vgl. auch S. 42f, 50, 52f dieser Abhandlung.
In diesem Zusammenhang sollte nicht unerwähnt bleiben, daß manche Abgeordnete weibüche Präsidenten insgeheim weniger respektieren als männliche. Präsidentinnen haben es im Bundestag daher generell schwerer, sich im Konfliktfalle durchzusetzen.
BT-Drs. VI/2585.
BT6./194./21.6.1972/S. 11310A-C.
Nach § 60 Abs. 3 der damaligen Geschäftsordnung des Bundestages konnten Antragsteller aus der Mitte des Hauses sechs Monate nach Überweisung des von ihnen eingebrachten Antrages verlangen, daß dem Bundestag vom Ausschuß ein Bericht über den Stand der Beratungen erstattet wurde. Dieser Bericht mußte auf Verlangen der Antragsteller auf die Tagesordnung des Bundestages gesetzt werden. § 60 Abs. 3 war im vorliegenden Falle aber nicht einschlägig, weil die CDU/CSU-Fraktion keinen „Bericht über den Stand der (Ausschuß-)Beratungen44 wünschte, sondern eine Entscheidung des Bundestages in der Sache, und zwar vor Abschluß der Ausschußberatungen.
BT 6./194./21.6.1972/S. 11310D.
Ebenda.
Ebenda, S. 11310D–11311B.
Vgl. hierzu oben Abschnitt 2.3.
BT 8./56;/11.11.1977/S. 4308C- 4313C.
Vgl aber BT-Drs. 7/3259, Antrag der CDU/CSU-Fraktion betreffend Unterrichtung über Fragen der inneren Sicherheit. Diesem Antrag war ähnlich wie der o.a. Großen Anfrage ein „Bericht über rechts- und linksradikale Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1974“beigefügt. Dieser Bericht umfaßte 40 Seiten der Drs. 7/3259. CDU/CSU-Sprecher erklärten aber damals im Ältestenrat, daß sie mit der Drucklegung des Berichts kein Präjudiz schaffen, sondern die zugrundeliegenden Grundsatzfragen einer späteren Klärung überlassen wollten.
Vgl. Bt 8./56./11.11.1977/S. 4313C.
Vgl. ebenda, S. 4308C und S. 4311A, B.
Vgl. BT-Drs. 8/1159; BT 8./56./11.11.1977/S. 4308C.
BT-Drs. 8/1159, S. 3.
Abg. Dürr (SPD) als Berichterstatter des Geschäftsordnungsausschusses: BT 8./56./11.11.1977/S. 4308C.
BT 8./56./11.11.1977/S. 4313B, C.
In der CDU/CSU-Fraktion sei nach Abschluß der Debatte eine „gewisse Verstimmung“über das Verhalten des Bundestagspräsidenten nicht zu übersehen gewesen, so ein Bericht der FAZ vom 12.11.1977. Die Koalitionsfraktionen dürften mit der „Entscheidung“des Präsidenten zwar zufrieden gewesen sein (vgl. die beredete Verteidigung durch den SPD-Fraktionsgeschäftsführer Porzner in der Debatte, a.a.O., S. 4311 A, B), aber Entscheidungsschwäche dürfte kaum zu einem Mehr an Autorität führen, auch gegenüber denen nicht, die hiervon konkret profitiert haben.
Hierzu im einzelnen unten Abschnitt 5.1 dieser Abhandlung.
Schmid, Erinnerungen, a.a.O., S. 440.
§ 100 Satz 4 GOBT in Verbindung mit § 77 Abs. 2 GOBT.
BT-Drs. 7/3. Beschluß: BT 7./6./20.12.1972/S. 100C
Stenographischer Bericht der 389. Sitzung des Bundesrates vom 2.2.1973, S. 25B.
Stenographischer Bericht der 390. Sitzung des Bundesrates vom 23.2.1973, S. 40A.
Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drs. 7/307.
§ 127 GOBT gilt nur für Entscheidungen des Präsidenten im Plenum.
BGBl. I, S. 257.
BVerfGE Bd. 37, S. 363ff.
Hierzu und zum folgenden Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 52 Rdnr. 5.3.2; vgl. auch ebenda, § 128 Rdnr. 8.
Anderer Ansicht: Rothaug, a.a.O., S. 141; Ritzel/Bücker, Handbuch für die parlamentarische Praxis mit Kommentar zur Geschäftsordnung des Bundestages, Frankfurt 1974, S. 441 (§ 52, Anm. 4b).
Vgl. BT 2/142./3.5.1956/S. 7378D: „… ich glaube, daß das Amt des Präsidenten mit in erster Linie darin besteht, darüber zu wachen, daß die Geschäftsordnung eingehalten wird.*’ (Vizepräsident Carlo Schmid). Vgl. auch BT 8./114./9.11.1978/S. 8899B.
Vgl. z. B. BT 1./70./21.6.1950/S. 2545A-D. Vgl. auch Szmula, Arbeit…, a.a.O., S. 176f und BT 5./95./17;2;1967/S. 4332A — 4335A.
BT 1./262./29.4.1953/S. 12777A, 12779B.
BT 1./113./24.1.1951/S. 4256A, B.
Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 97, Rdnr. 9.
BT 1./184./11.1.1952/S. 7828C.
Ebenda.
Vgl. Rothaug, a.a.O., S. 98.
Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 97, Rdnr. 9. Diese Interpretation hinderte Vizepräsident Carlo Schmid jedoch nicht daran, die Fragestellung eines Ausschußantrags für unzulässig zu erklären: „Der Ausschuß kann nicht den Antrag stellen, einen Gesetzentwurf für erledigt zu erklären…“(BT 3./165./29.6.1961/S. 9663C). Dieser Fall von materieller Prüfung ist jedoch gegenüber den beiden o.a. Fällen qualitativ verschieden. Bei letzteren wurde die Einbringung überhaupt abgelehnt, hier ging es lediglich darum, wie ein Antrag im Bundestag genau behandelt werden sollte.
Vgl. z.B. BT 4./28./9.5.1962/S. 1220D — 1221A (Vizepräsident Carlo Schmid). Gelegentlich kann schon eine geschäftsordnungskonforme Interpretation ausreichen (BT. 1./167./ 11.10.1951/S. 6867A — 6868A: Vizepräsident Carlo Schmid).
Vgl BT. 2/142./3.5.1956/S. 7378C- 7379A.
Ebenda, S. 7378C.
BT 2./153./26.6.1956/S. 8269B (Hervorhebung im Original).
BT 2./153.26.6.1956/S. 8269B (Hervorhebung im Original).
Zit. nach Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 30, Rdnr. 8.
§60(57)GOaRT.
Vgl. Eduard Hubrich, Die parlamentarische Redefreiheit und Disziplin, Berlin 1899, S. 244–247; Vogler, a.a.O., S. 29, Anm. 2.
§ 91 Abs. 1 GORT.
Zu geringfügigen Modifikationen vgl. § 91 Abs. 1 GORT und § 38 GOBT.
§90 GORT.
§40 GOBT.
§ 41 Abs. 2 GOBT.
Vgl. §119 Abs. 2 GOBT.
§36 GOBT.
Vgl. Karl Mühlbauer, Die rechtliche Stellung des Reichstagspräsidenten, Diss. Erlangen 1931, S. 50;BT7./253./24.6.1976/S. 18048B, 18050D.
Vgl Schindler, 30 Jahre Deutscher Bundestag…, a.a.O., S. 332.
VgL z. B. die sog. Guillaume-Debatte, in der eine Reihe von Äußerungen gemacht wurden, die eine Ordnungsmaßnahme hätten nach sich ziehen können: BT 7./152./27.2.1975/S. 10496D — 10592B. Vgl. auch: BT 8./157./31.5.1979/S. 12513A, 12588C — 12590A; BT 8./181./ 19.10.1979/S. 14269B, G
Vgl. hierzu Spengler, a.a.O., S. 41; Fritz Gentemann, Die staatsrechtliche Stellung des Reichstagspräsidenten in Bezug auf die Disziplinargewalt, das Hausrecht und die Polizeigewalt, Diss. Göttingen 1927, S. 17.
BT 2./17./26.2.1954/S.578C.
BT 7./102./21.5.1974/S.6713D.Vgl.auch:BT 7./159./20.3.1975/S. 11160B.
BT. 7/137./13.12.1974/S. 9435B.
Ebenda. Bundeswirtschaftsminister Friderichs (FDP) kam jedoch später noch einmal auf den Vorfall zurück und sprach von einer „bedauerlichen Entgleisung“und „schlechtem Stil“. (Ebenda, S. 9459B, G)
BT 7./162./10.4.1975/S. 11424A.
Ebenda, S.11435G
BT 1./18./24. und 25.11.1949/S. 525A.
BT 1./47./16.3.1950/S. 1618A, B.
BT 2./139./12.4.1956/S. 7178D, 7179G
„The imputation of false or unavowed motives“gilt auch im britischen Unterhaus als unparlamentarisch und würde ein sofortiges Eingreifen des Speakers zur Folge haben. Vgl. Sir Thomas Erskine May, The Laws, Privileges, Proceedings and Usages of Parliament, 17. Aufl. London 1964, S. 456.
Vgl. oben S. 9f.
Art. 43 Abs. 2 GG.
Zum folgenden: Bernd Fauser, Die Stellung der Regierungsmitglieder und ihrer Vertreter im Parlament. Eine verfassungsrechtliche Untersuchung über die Teilnahme von Regierungsvertretern an den Verhandlungen des Parlaments, Diss. Bonn 1973, S. 91–93.
Als beispielhaft für die Form, in der im Reichstag Regierungsvertreter informell „zur Ordnung gerufen“wurden, kann die folgende Bemerkung von Reichstagspräsident Eduard von Simson in der Debatte vom 14.Mai 1875 gelten: „Ich muß die Bemerkung machen, daß ich eine solche Äußerung, wenn sie von einem Mitglied des Reichstages gegen ein anderes ausgesprochen worden wäre, mit dem Ordnungsrufe begleitet haben würde.“Zitiert nach: Hermann F. Schmid, Parlamentarische Disziplin, Archiv des öffentlichen Rechts, Bd.32 (1914), S. 439–579, hier: S. 492.
Die Ausnahme betraf das Rederecht der Bevollmächtigten der Länder im Reichstag. Anders als die Vertreter der Reichsregierung waren diese durch Art. 33 WRV nicht vor einem Sachruf geschützt, da sie nur innerhalb der Tagesordnung gehört werden mußten. Vgl. Art. 33 Abs. 3 WRV; Fritz Böhmig, Grundlagen, Umfang und gegenseitige Abgrenzung der Gewalten des deutschen Reichstagspräsidenten, Diss. Leipzig 1934, S. 33.
Vgl. Heinrich von Brentano, a.a.O., S. 65f; Kurt Pereis, Geschäftsgang und Geschäftsformen, in: Gerhard Anschütz, Richard Thoma (Hrsg.), Handbuch des Deutschen Staatsrechts, Bd. 1, Tübingen 1930, S. 449–466, hier: S. 465; Pechmann, a.a.O., S. 61.
Vgl. Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 45, Rdnr. 2.2; Arndt, a.a.O., S. 117; anderer Ansicht: Ritzel/Bücker, a.a.O., Vorbemerkung zu §§ 40 – 45, Erl. 2, wo die Ordnungsgewalt als „unmittelbarer Bestandteil der legislativen Gewalt“gesehen wird.
Art. 43 Abs. 2 GG.
Vgl. BT 7./257./2.7.1976/S. 18486B.
Zumindest mißverständlich Vizepräsident Dr. Becker: BT 3./104./19.2.1960/S. 5643A.
Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 45 Rdnr. 4.
Weil die Geschäftsordnung des Bundestages nicht Rechtsgrundlage ist, kann natürlich auch die Rechtsfolge des § 37 GOBT nicht eintreten, wonach der Präsident einem Redner nach dreimaligem Ordnungsruf das Wort entziehen muß und es ihm in derselben Aussprache zum selben Gegenstand nicht wieder erteilen darf.
BT 7./90./27.3.1974/S. 5989A, vgl. auch: BT 7./222./13.2.1976/S. 15463A.
Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 45 Rdnr. 2.5 mit Nachweisen.
Fotokopie eines maschinenschriftlichen Manuskripts dieses Vortrags im Archiv des Verfassers. Herkunft: Bibliothek des Deutschen Bundestages.
Im Manuskript steht an dieser Stelle irrtümlich „Zwischenruf“. (Anm. des Verfassers.)
Vgl. Peter Schindler, Die Fragestunde des Deutschen Bundestages, in: Politische Vierteljahresschrift, 7. Jg. (1966), S. 407–443, hier: S. 407f., 413. Schindler stellt fest (ebenda, S. 411f.), daß sich die mit der Fragestunde verknüpften Erwartungen auf folgende parlamentarische Funktionen richteten: Informationsfunktion, Kontrollfunktion, Rationalisierungsfunktion, Beiebungsfunktion, Schutzfunktion für Minderheiten, Auslesefunktion, Integrationsfunktion, Demokratisierungsfunktion.
Ebenda, S. 408.
Ebenda, S. 422f; vgl. auch Heinrich Ritzel, 20 Jahre Bundestag. Persönüche Erinnerungen, in: Die Neue Gesellschaft, 16. Jg., Sonderheft zum 1. Mai 1969, S. 47–54, hier: S. 50–52.
GOBT, Anlage 4, Abschnitt II, Ziffer 8.
Mündliche Information aus der Bundestagsverwaltung.
BT 8./205./6.3.1980/S. 16417D- 16418A.
Abgedruckt in: Schäfer, a.a.O., S. 338–341, hier: S. 338.
Schweitzer, a.a.O., S. 82.
In der Geschäftsordnung der FDP-Fraktion vom 7.10.1976 heißt es: „Vor Einbringung von Anfragen und Anträgen einzelner Mitglieder ist der Vorstand zu unterrichten…“Die Handhabung ist ähnlich wie in der SPD-Fraktion. Bei der CDU/CSU-Fraktion wurde in der 7. Wahlperiode so verfahren, daß eine Durchschrift der eingereichten Fragen an das Fraktionssekretariat ging und das Original direkt an das Präsidialbüro. (Schweitzer, a.a.O., Anm. 107, S. 266f.)
Schweitzer, a.a.O., S. 83.
Ebenda, S. 68–88. Zu weiteren einschlägigen Fällen vgl ebenda, S. 83ff. Die geschüderten Vorfälle sind in der 7. und 8. Wahlperiode nicht atypisch, wie Schweitzer nach Rückfrage bei anderen Abgeordneten feststellen konnte. (Ebenda, S. 88.)
Ebenda, S. 87.
Ebenda, S. 88.
Ebenda, S. 88.
GOBT, Anlage 4, Abschnitt I, Ziffer 1, Abs. 4 und 5.
Hierzu Troßmann, Parlamentsrecht… (1977), a.a.O., § 111, Rdnr. 35.
Mündliche Information aus der Verwaltung des Deutschen Bundestages.
Der Bundestag beschloß am 24.10.1973 erstmals aufgrund § 127 GOBT (Abweichung von der Geschäftsordnung), statt drei Fragestunden von 60 Minuten Dauer nur zwei Fragestunden von 90 Minuten Dauer anzuberaumen. Derartige Beschlüsse wiederholte er in der Folgezeit. Am 21.1.1976 beschloß der Bundestag, diese Regelung für den Rest der 7. Wahlperiode beizubehalten. Zu Beginn der 8. Wahlperiode (10. Sitzung am 2.2.1977) wurde diese Aufteilung der Fragestunden allgemein für die Dauer der ganzen Wahlperiode beschlossen. Die Geschäftsordnungsreform vom Juni 1980 trägt dieser Entwicklung Rechnung. Die neue Geschäftsordnung bestimmt nicht wie die alte Geschäftsordnung von 1969 eine Höchstdauer der einzelnen Fragestunde (60 Minuten), sondern legt mit 180 Minuten lediglich die Gesamtdauer der Fragestunden für eine Sitzungswoche fest (GOBT, Anlage 4, Abschnitt I, Ziffer 1, Abs. 1).
Vizepräsident Leber: BT 8./189./29.11.1979/S. 14899A. Ebenso Frau Renger: „Wir sind eigentlich schon am Ende der Fragestunde. Aber ich lasse gleichwohl noch zwei — bitte, kurze — Fragen zu.“(BT 8./150./9.5.1979/S. 12003C.) Vgl. auch BT 8./114./9.11.1978/S. 8941B.
Vgl. die oben bereits angeführten Beispiele: BT 8./189./29.11.1979/S. 14899A; BT 8./150./ 9.5.1979/S. 12003C.
Vgl z. B. die Kritik eines amtierenden Präsidenten an der extensiven Antwort eines Parlamentarischen Staatssekretärs: BT 7./250./10.6.1976/S. 17760C; vgl. auch: BT 8./153./16.5.1979/ S. 12235A;BT 1./200./20.3.1952/S. 8569C, D.
FAZ vom 1.2.1980.
BT 8./199./24.1.1980/S. 15867C,D.
Vgl. auch den Artikel „Privatbrief statt Parlamentskontrolle“in der FAZ vom 1.2.1980. Der Leserbrief des Staatsministers in derselben Zeitung am 9.2.1980 kann diesen grundsätzlichen Einwand nicht überzeugend widerlegen.
Richtlinien für die Fragestunde, Ziffer 3.
Vgl z. B. BT 8./163./27.6.1979/S. 13011A.
Richtlinien für die Fragestunde, Ziffer 4.
Vgl. z. B. BT 7./39./7.6.1973/S. 2145D.
Richtlinien für die Fragestunde, Ziffer 1, Abs. 3.
Ebenda, Ziffer 5.
BT 8./110./18.10.1978/S. 8674A. Ebenso: BT 8./134./7.2.1979/S. 10612D; BT 8./123./ 7.12.1978/S. 9584A; BT 8./87./26.4.1978/S. 6874A.
BT 8./100./22.6.1978/S.7972C.
BT 8./80./15.3.1978/S. 6313C.
BT 7./12./1.2.1973/S.441B.
Ebenda.
Hermann Schmitt-Vockenhausen, Zum Selbstverständnis des Parlaments, in: Horst Hensel (Hrsg.), Republique en miniature. Eine Schrift für Alfred Gleisner, Köln/Berlin 1974, S. 35–45, hier: S. 38f.
Ebenda.
vgl. z. B. BT 8./110./18.10.1978/S. 8687A.
BT 8./156./30.5.1979/S. 12477B.
Ebenda, S. 12477C.
Vgl. z. B. die „Hösch-Debatte“während der Sitzungsleitung von Frau Renger: BT 8./204./ 5.3.1980/S. 16346A — 16354A. Die Zusatzfragen bezogen sich teilweise auf noch gar nicht aufgerufene spätere Hauptfragen (S. 16350D in Verbindung mit S. 16354A und BT-Drs. 8/ 3738, S. 6), auf in den Antworten des Staatssekretärs gemachte Aussagen (S. 16352A, D in Verbindung mit S. 16351B) oder waren ohne jeden erkennbaren Zusammenhang (S. 16351C, D). Vgl. auch: BT 8./205./6.3.1980/S. 16413A — 16417A (Vizepräsident Leber); BT 8./ 120./30.11.1978/S. 9326C, D (Bundestagspräsident Carstens): „Meine Damen und Herren, weitere Zusatzfragen liegen nicht mehr vor. Die Fragen haben sich unmerklich, aber stetig, von der ursprünglichen Frage entfernt, aber ich habe sie zugelassen.“
BT 6./119./6.5.1971/S. 6932A.
Ebenda, S. 6932B.
Ebenda, S. 6933C
Ebenda, S. 3936A.
Ebenda, S. 6936A. Die übernächste Zusatzfrage wies die amtierende Präsidentin dagegen wieder wegen fehlenden Zusammenhangs mit der Hauptfrage zurück. Sie wollte und konnte trotz der o.a. Nichtbeachtung die Geschäftsordnungsbestimmung offensichtlich nicht grundsätzlich außer Kraft setzea
BT 8./99./21.6.1978/S.7867B.
Vgl. hierzu die scharfe Kritik von Hans-Joachim Veen am Verhalten der amtierenden Präsidentin in der 6. Wahlperiode: ders., Opposition im Bundestag. Ihre Funktionen, institutionellen Handlungsbedingungen und das Verhalten der CDU/CSU-Fraktion in der 6. Wahlperiode 1969 – 1972, Bonn 1976, S. 108 und S. 161ff.
BT 8./120./3O.11.1978/S. 9312D (Bundestagspräsident Carstens); BT 8./161./21.6.1979/ S. 12857C (Vizepräsidentin Frau Funcke); BT 8./153./16.5.1979/S. 12238C; BT 8./140./ 7.3.1979/S. 11106B (Vizepräsident Schmitt-Vockenhausen);BT7./253./24.6.1976/S. 18017D (Vizepräsident Jaeger).
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Wermser, J. (1984). Die Leitungsfunktion: Der amtierende Präsident in der Plenarsitzung. In: Der Bundestagspräsident. Forschungstexte Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, vol 10. VS Verlag für Sozialwissenschaften. https://doi.org/10.1007/978-3-322-95484-8_3
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