Gangbarer Weg. Wer hat es nicht schon einmal gehört? „Bei mir gibt es keine Amalgamfüllung mehr. Bei mir müssen alle zuzahlen.“ Doch die Rechtslage ist eine andere.

In der vertragszahnärztlichen Versorgung gibt es vom Sozialgesetzbuch (SGB) V vorgegebene Rahmenbedingungen. Mit Beantragung und Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung unterwirft man sich diesen Regularien.

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In diesen steht unter anderem auch, dass es ein Zuzahlungsverbot gibt. Es ist also nicht nur so, dass man dem gesetzlich versicherten Patienten eine zuzahlungsfreie Sachleistung anbieten und über Alternativen aufklären muss, was im Patientenrechtegesetz §§ 630a BGB ff steht, sondern zudem keine Zuzahlungen verlangen darf. Sie sagen richtigerweise, dass es etwas für die „weißen Füllungen“ gibt, aber das ist genau die einzige Ausnahme. Hierbei handelt es sich um die unter Mithilfe des FVDZ geschaffene Sonderform der Abrechnung über ein im SGB V verankertes Verfahren.

Dentinadhäsive rekonstruktion

Dieses in § 28 verankerte Verfahren heißt Mehrkostenvereinbarung in der Füllungstherapie und ermöglicht die Erbringung einer dentinadhäsiven Rekonstruktion gegenüber der Sachleistungsfüllung unter Beibehaltung der Sachleistung als Abzugsleistung.

Auf einem Formular (siehe Abbildung) wird die erbrachte dentinadhäsive Rekonstruktion über die GOZ abgerechnet, davon wird die erbrachte Sachleistung (13a-13h) in Abzug gebracht. Damit hat der Patient eine andere Füllung erhalten, als die Sachleistung vorgegeben hätte, aber die damit verbundene Erstattung über die Abrechnung durch die eingelesene elektronische Gesundheitskarte ebenfalls erlangt. Es wäre wünschenswert, wenn diese Form der Abrechnung auf andere BEMA-Bestandteile ebenfalls angewandt werden dürfte. Man darf ja mal träumen.