Ein Antragsteller kann durch die vorgenommene Bewerberauswahl nur dann in seinen Rechten verletzt werden, wenn sein Teilnahmeantrag für die Bewerberauswahl überhaupt geeignet ist, in Betracht gezogen zu werden; weist der Teilnahmeantrag einen unbehebbaren Mangel auf, kann die Nichtzulassung zur Teilnahme mangels Antragslegitimation nicht angefochten werden. Das Einscannen der Unterschrift als Unterfertigung des Teilnahmeantrags und die elektronische Übermittlung ohne sicherer elektronischer Signatur ist ein schwerer Mangel, weil das Kriterium der Schriftlichkeit (Unterschriftlichkeit) iS des § 886 ABGB wegen der erleichterten Fälschungsmöglichkeit nicht erfüllt ist.
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Diregger Teilnahmeantrag; Antragslegitimation; rechtsgültige Fertigung; unbehebbarer Mangel. wbl 21, 49–51 (2007). https://doi.org/10.1007/s00718-006-0865-7
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DOI: https://doi.org/10.1007/s00718-006-0865-7