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Der Chirurg als Sachverständiger in der gerichtlichen Auseinandersetzung über Behandlungsfehler

Voraussetzungen, Anforderung, Aufgaben aus ärztlicher Sicht

The surgeon’s role as expert witness in malpractice lawsuits

Purpose and requirements of legal medical opinions

  • Weiterbildung · Zertifizierte Fortbildung
  • Published:
Der Chirurg Aims and scope Submit manuscript

Zusammenfassung

Auch fachkompetente ärztliche Sachverständige benötigen Hinweise zu den formalen Aufgaben der Strukturierung ihres Gutachtenauftrages und seiner Möglichkeiten. Die Bedeutung der Wichtigkeit eines peniblen Aktenstudiums und die Ein- und Zuordnung der Befunde sowie die Abwägung der Ergebnisse untereinander werden unterstrichen. Der Aufbau eines Gutachtens im Zivilverfahren wird beispielhaft vorgestellt für eine Zivilkammer eines Landgerichts und dabei die Verknüpfung von Befunden, eigener Erfahrung und Zitierung beigezogener Literatur erläutert. Die Bedeutung schlüssiger Antworten auf die Fragen des Beweisbeschlusses wird hervorgehoben, Besonderheiten und Unterschiede zum Strafverfahren werden dargestellt. Die entsprechenden Gesetzestexte (JVEG) für die Honorierung von Sachverständigen finden sich im Anhang.

Abstract

Even experienced medical advisors need clear guidelines on the extent and form of expert opinions presented to courts of law. The importance of thorough document study, correctly organizing findings, and carefully weighing the various factors influencing an opinion cannot be stressed enough. Presented here is a sample opinion for German civil court trials at the state level. It illustrates how best to combine research and clinical results, personal professional experience, and citations from the literature to structure legally valid evidence in the form of an expert opinion. The importance of cogent response to examiners’ and cross-examiners’ questions is demonstrated, as are differences between civil and criminal proceedings. An appendix cites the appropriate passages from the German legal code concerning remuneration for expert opinions.

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Notes

  1. Niedersachsen, Hamburg, Bremen, Schleswig-Holstein, Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Thüringen.

  2. Sie entfaltet Rechtswirkung, wenn sie durch die Kammerversammlungen der jeweiligen Ärztekammern beschlossen und von den Aufsichtsbehörden genehmigt ist. Hier werden die Pflichten des Gutachters angesprochen.

  3. Als grober Rahmen gelten bei Zivilverfahren maximal 8 Monate, evtl. sollte der Zeitablauf mit dem Gericht besprochen werden.

Literatur

  1. Andreas A, Debong B, Bruns W (2001) Handbuch Arztrecht in der Praxis. Nomos, Baden-Baden, 4

  2. Herberer J (2001) Das ärztliche Berufs- und Standesrecht. Ecomed, Landsberg

  3. Ulsenheimer K (2003) Arztstrafrecht in der Praxis. C.F. Müller, Hürthig, Heidelberg

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Interessenkonflikt:

Es besteht kein Interessenkonflikt. Der korrespondierende Autor versichert, dass keine Verbindungen mit einer Firma, deren Produkt in dem Artikel genannt ist, oder einer Firma, die ein Konkurrenzprodukt vertreibt, bestehen. Die Präsentation des Themas ist unabhängig und die Darstellung der Inhalte produktneutral.

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Authors

Corresponding author

Correspondence to J. Bauch.

Appendices

Anhang 1

Anhang 2

MBO-Ä Stand 2004

§ 25 Ärztliches Gutachten und Zeugnisse

Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben. Zeugnisse über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung müssen grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung, bei Ausscheiden unverzüglich, ausgestellt werden.

Anhang 3

Die Vancouver-Konvention

Die Vancouver-Konvention trägt ihren Namen nach einem Treffen von Redakteuren, das 1978 in Vancouver stattfand. Die Zitierweisen entsprechen weitgehend dem Index Medicus. Gerade Medizinverlage haben sich in großem Umfang der Vancouver-Konvention angeschlossen.

  • Zeitschriftenbeiträge werden zitiert:

    Sämtliche Autorennamen mit nachgestellten Initialen der Vornamen ohne Punkt, Jahreszahl in runden Klammern, Beitragstitel, nach Index Medicus abgekürzter Titel der Zeitschrift, Bandnummer mit Doppelpunkt, Anfangs- und Endseitenzahl der Arbeit, z. B.: 1. Nordt TK, Bode C (2001) Thrombolysetherapie des akuten Herzinfarkts. Internist 42:659–664

  • Bücher werden zitiert:

    Sämtliche Autorennahmen mit nachgestellten Initialen der Vornamen ohne Punkt, Jahreszahl in runden Klammern, Beitragstitel, „In:“ gefolgt von Herausgebernamen mit nachgestellten Initialen der Vornamen ohne Punkt, Buchtitel, Verlagsname, Verlagsort, Seitenzahlen, z. B.: 2. Bronisch T (2000) Suizidalität. In: Möller H, Laux G, Kupfhammer H (Hrsg) Psychiatrie und Psychotherapie, Springer, Berlin Heidelberg New York, S 1673–1691

Anhang 4

JVEG § 8 Grundsatz der Vergütung

  1. 1.

    Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung:

    • 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11)

    • 2. Fahrtkostenersatz (§ 5)

    • 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie

    • 4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12)

  2. 2.

    Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reisen, Reise- und Wartezeit gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

  3. 3.

    Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

  4. 4.

    Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

JVEG § 9 Honorar für die Leistung der Sachverständigen und Dolmetscher

  1. 1.

    Der Sachverständige erhält für jede Stunde ein Honorar:

    • in der Honorargruppe 1 in Höhe von 50 Euro

    • in der Honorargruppe 2 in Höhe von 55 Euro

    • in der Honorargruppe 3 in Höhe von 60 Euro

    • in der Honorargruppe 4 in Höhe von 65 Euro

    • in der Honorargruppe 5 in Höhe von 70 Euro

    • in der Honorargruppe 6 in Höhe von 75 Euro

    • in der Honorargruppe 7 in Höhe von 80 Euro

    • in der Honorargruppe 8 in Höhe von 85 Euro

    • in der Honorargruppe 9 in Höhe von 90 Euro

    • in der Honorargruppe 10 in Höhe von 95 Euro

    • in der Honorargruppe M1 in Höhe von 50 Euro

    • in der Honorargruppe M2 in Höhe von 60 Euro

    • in der Honorargruppe M3 in Höhe von 85 Euro

Die Zuordnung der Leistungen zu einer Honorargruppe bestimmt sich nach der Anlage 1. Wird die Leistung auf einem Sachgebiet erbracht, das in keiner Honorargruppe genannt wird, ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen; dies gilt entsprechend, wenn ein medizinisches oder psychologisches Gutachten einen Gegenstand betrifft, der in keiner Honorargruppe genannt wird.

JVEG § 10 Honorar für besondere Leistungen

  1. 1.

    Soweit ein Sachverständiger oder ein sachverständiger Zeuge Leistungen erbringt, die in der Anlage 2 bezeichnet sind, bemisst sich das Honorar oder die Entschädigung nach dieser Anlage.

  2. 2.

    Für Leistungen der in Abschnitt 0 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen (Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte) bezeichneten Art bemisst sich das Honorar in entsprechender Anwendung dieses Gebührenverzeichnisses nach dem 1,3fachen Gebührensatz. § 4 Abs. 2 bis Satz 1 und § 10 der Gebührenordnung für Ärzte gelten entsprechend, im Übrigen bleiben die §§ 7 und 12 unberührt.

  3. 3.

    Soweit für die Erbringung einer Leistung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzliche Zeit erforderlich ist, erhält der Berechtigte ein Honorar nach der Honorargruppe 1.

JVEG § 12 Ersatz für besondere Aufwendungen

  1. 1.

    Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind mit der nach den §§ 9 bis 11 auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbunden, abgegolten. Es werden jedoch gesondert ersetzt:

    1. 1.

      die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte, sowie die für Untersuchung verbrauchten Stoffe und Werkzeuge;

    2. 2.

      für die zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens erforderlichen Lichtbilder oder an deren Stelle tretenden Ausdrucke 2 Euro für den Abzug oder Ausdruck und 0,30 Euro für jeden weiteren Abzug oder Ausdruck;

    3. 3.

      für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens 0,75 Euro je angefangene 1000 Anschläge; ist die Zahl der Anschläge nicht bekannt, ist dieses zu schätzen;

    4. 4.

      die auf die Vergütung entfallende Umsatzsteuer, sofern diese nicht § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes unerhoben bleibt.

  2. 2.

    Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15% auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn, die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst.

JVEG § 13 Besondere Vergütung

  1. 1.

    Haben sich die Parteien dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten oder abweichend von der gesetzlichen Regelung zu bemessenden Vergütung einverstanden erklärt, ist diese Vergütung zu gewähren, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist.

  2. 2.

    Die Erklärung nur einer Partei genügt, soweit sie sich auf den Stundensatz nach § 9 oder bei schriftlichen Übersetzungen auf die Vergütung für jeweils angefangene 55 Anschläge nach § 11 bezieht und das Gericht zustimmt. Die Zustimmung soll nur erteilt werden, wenn das Eineinhalbfache des nach den §§ 9 bis 11 zulässigen Honorars nicht überschritten wird. Vor der Zustimmung hat das Gericht die anderen Partner zu hören. Die Zustimmung und die Ablehnung der Zustimmung sind unanfechtbar.

JVEG § 14 Vereinbarung der Vergütung

Mit Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die häufiger herangezogen werden, kann die oberste Landesbehörde, für die Gerichte und Behörden des Bundes die oberste Bundesbehörde, oder eine von diese bestimmte Stelle eine Vereinbarung über die zu gewährende Vergütung treffen, deren Höhe die nach diesem Gesetz vorgesehene Vergütung nicht überschreiten darf.

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Bauch, J., Meier, J. & Ulsenheimer, K. Der Chirurg als Sachverständiger in der gerichtlichen Auseinandersetzung über Behandlungsfehler. Chirurg 76, 1185–1200 (2005). https://doi.org/10.1007/s00104-005-1116-9

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  • DOI: https://doi.org/10.1007/s00104-005-1116-9

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