Zusammenfassung
In § 280 Abs. 1 BGB ist die grundsätzliche Schadenersatzpflicht wegen Pflichtverletzung geregelt. Verletzt danach der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Es wird also nicht mehr zwischen der Verletzung einer Haupt- oder Nebenpflicht unterschieden. Liegt eine Pflichtverletzung vor, so hat der Schuldner die Beweislast dafür, dass er diese Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Access this chapter
Tax calculation will be finalised at checkout
Purchases are for personal use only
Preview
Unable to display preview. Download preview PDF.
Rights and permissions
Copyright information
© 2023 Haufe-Lexware GmbH & Co. KG
About this chapter
Cite this chapter
Stürzer, R., Koch, M. (2023). Sammelheizung, Schadenersatz, Schimmel, Schlüssel, Schneeräumen, Schönheitsreparaturen, Schriftform, Selbstauskunft des Mieters, Selbsthilferecht des Mieters, Selbstständiges Beweisverfahren, Sicherungsanordnung, Sozialklausel, Sozialwohnung, Spannungsklauseln, Sperrmüll, Staffelmiete, Stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses, Störung der Geschäftsgrundlage, Störung des Hausfriedens, Straßenreinigung, Streitwert, Studentenwohnheim. In: Vermieter-Lexikon. Haufe, München. https://doi.org/10.34157/978-3-648-17362-6_16
Download citation
DOI: https://doi.org/10.34157/978-3-648-17362-6_16
Publisher Name: Haufe, München
Online ISBN: 978-3-648-17362-6
eBook Packages: Business and Economics (German Language)