Zusammenfassung
Die Erläuterung des Denkmalschutzes klärt über grundlegende Behördenstrukturen sowie über die Rechte und Pflichten sowohl der Behörden als auch der Eigentümer auf. Die Verpflichtung zur Erhaltung von Denkmälern unterliegt erstens Grenzen, kann zweitens bei Missachtung geahndet werden. Und drittens ist über die steuerliche Begünstigung quasi eine Aufwandsentschädigung möglich. Gerichte haben geklärt, dass Denkmalschutz keine Enteignung darstellt. Ein solcher Verwaltungsakt ist aber gesetzmäßig möglich. In den meisten Bundesländern gibt es eine Zweiteilung der Aufgaben: Die Unteren Denkmalschutzbehörden sind für den Vollzug des Denkmalschutzgesetzes zuständig, also für die Verwaltungsverfahren, die Beurteilung der dabei behandelten Einzelfälle und für die Beratung der Eigentümer. Die Denkmalpflegefachämter daneben tragen nicht nur mit Spezialwissen zu Verwaltungsverfahren bei, sondern erarbeiten durch anwendungsbezogene Forschung und mit der landesweiten Perspektive denkmalfachliche Arbeitsgrundlagen und Vergleichsbeispiele für alle Beteiligten. Die Fachämter erzeugen, sammeln und verbreiten Wissen, damit die Behörden es vor Ort auf den Einzelfall anwenden können.
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Anmerkungen
Anmerkungen
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1.
Denkmalschutzbehörden heißen in NRW Denkmalbehörden. Denkmalfachämter heißen je nach Land auch Denkmalfachbehörde.
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2.
Davydov et al. 2018, S. 22: Untere Denkmalbehörden sind die Gemeinden, die Aufgaben des Denkmalschutzes als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung ausüben. Nach § 22 DSchG NW obliegt den Gemeinden Denkmalpflege als Selbstverwaltungsaufgabe.
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3.
Bei den Oberen Denkmalbehörden in NRW ist es komplizierter: Für die kreisangehörigen Gemeinden und Städte ist der Landkreis die Obere Denkmalbehörde, weil der Kreis die nächsthöhere Verwaltungsebene darstellt. Entsprechend erweist sich für kreisfreie Städte die Bezirksregierung als Obere Denkmalbehörde zuständig. Oberste Denkmalbehörde ist das für Denkmalschutz und Denkmalpflege zuständige Ministerium, dessen Bezeichnung je nach Regierung und Ressortzuschnitten wechselt.
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4.
U. a. wie ein denkmalrechtliches Verfahren abzulaufen hat, welche Fristen zu beachten sind, wie ein Bescheid und eine Rechtsbehelfsbelehrung auszusehen haben, wer im Gesetzesvollzug welche Zuständigkeit hat.
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5.
Haben viele Untere Denkmalschutzbehörden nur einen Sachbearbeiter, der als Generalist alle Aspekte von Denkmalschutz und Denkmalpflege bearbeiten muss, gibt es dagegen meist in größeren Städten auch Archäologen speziell für die Bodendenkmalpflege bzw. Bodendenkmalschutz.
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6.
Davydov et al. 2018, S. 45–46, 321–326. – Krause 2011, S. 53.
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7.
In der alten Fassung des DSchG NRW umfassend § 7: Davydov et al. 2018, S. 155–169. – Schmidt 2008, S. 136–140. – von Faber du Faur 2004, S. 3–4. Auf S. 4: Der Zeitfaktor und die Unsicherheit über zulässige Änderungen würden die Verwertbarkeit von Denkmälern mindern. Denkmaleigenschaft mindere den realisierbaren Wert und sei ein kaufrechtlicher Mangel.
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8.
Martin et al. 2014: Ausführliche Erläuterungen zur Zumutbarkeit und Vorschläge für systematische Zumutbarkeitsprüfungen. Die sind an der jüngeren Rechtsprechung des Bundeslandes zu überprüfen.
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9.
OVG NRW, Urt. vom 02.03.2018 – 10 A 2580/16.
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10.
OVG NRW Urt. v. 30.11.2021 – 10 A 3503/20 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urt. vom 03.09.1996 – 10 A 1453/92 und Urt. v. 27.07.2000 – 8 A 4631/97 und Urt. v. 03.09.1996 – 10 A 1453/92 und Urt. v. 08.03.2012 – 10 A 2037/11.
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11.
Stellhorn 2016, S. 27–32, 34, 40. – Davydov et al. 2018, S. 159–161. – Rabeling 2012, S. 10–12.
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12.
Trotz steuerlicher Bescheinigung und etwaiger Zuschüsse für die notwendige Instandsetzung, ggf. auch Abweichungen und Befreiungen von anderen Anforderungen zugunsten des Denkmalerhalts.
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13.
Davydov et al. 2018, S. 161, S. 163: Unterschieden wird, ob es sich um ein reines Renditeobjekt handelt, oder z. B. das geerbte oder selbstbewohnte Haus. – Hierzu auch: Ollenik/Heimeshoff 2005, S. 134–138.
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14.
OVG NRW, Urteile vom 02.03.2018 – 10 A 1404/16 und v. 13.09.2013 – 10 A 1069/12.
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15.
OVG NRW Urt. vom 30.11.2021 – 10 A 3503/20.
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16.
Stellhorn 2016, S. 32.
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17.
Davydov et al. 2018, S. 155.
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18.
Erläuterung des Ermessens in Krause 2011, S. 126–127.
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19.
Zur alten Fassung: OVG NRW, Urt. v. 23.09.2013 – 10 A 971/12. – Davydov et al. 2018, S. 312–320.
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20.
Viebrock 2018, S. 46–47: Es reicht, wenn eine der beiden Voraussetzungen erfüllt ist. Erforderlichkeit ist strenger zu prüfen als Genehmigungsfähigkeit.
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21.
OVG NRW, Urt. v. 28.05.2018 – 10 A 279/16. – vgl. Davydov et al. 2018, S. 402–415.
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22.
Grundlagen für die Beurteilung, ob oder inwiefern Maßnahmen steuerlich bescheinigt werden können, sind in Nordrhein-Westfalen (Stand: Dez. 2022) die „Bescheinigungsrichtlinien zur Anwendung der §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes“ (Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung, und des Ministeriums der Finanzen vom 6. September 2019). In Bayern gibt es bspw. das Gegenstück als gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat und für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst aus dem Jahr 2017.
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23.
OVG NRW, Urt. v. 27.07.1998 – 7 A 3486/96.
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24.
Viebrock 2018, S. 47.
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25.
Z. B. Bescheinigungsrichtlinie NRW v. 06.09.2019, Nr. 3.2.1.
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26.
Viebrock 2018, S. 47–53: Bei einem rechtfertigenden Ausnahmetatbestand könnten sogar neue Gebäudeteile zur Erweiterung der Nutzfläche, die zur sinnvollen Nutzung unerlässlich wäre, bescheinigungsfähig sein. Bei notwendigen Stellplätzen kommt es auf den Abstand zum Denkmal an. Kaufpreis, Erwerbsnebenkosten usw. sind nicht bescheinigungsfähig.
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Wild, M. (2023). Denkmalschutz. In: Denkmalschutz-Kompendium. Springer Vieweg, Wiesbaden. https://doi.org/10.1007/978-3-658-42828-0_4
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